nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 10.01.2000; Aktenzeichen S 2 SB 15/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger nach den Maßstäben des Schwer-behindertengesetzes (SchwbG) ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 zu-steht.

Der am G. geborene Kläger beantragte am H. die Feststellung der Behindertenei-genschaft. Zur Begründung stützte er sich auf Wirbelsäulenbeschwerden und Geh-behinderung durch ständige Schmerzen im linken Fuß. Dem Antrag fügte er ein Un-tersuchungsgutachten vom 18. Juli 1996 bei, das der Orthopäde Dr. I. für das Sozi-algericht (SG) Stade in einem Rechtsstreit erstattet hatte, in dem es um die Fest-stellung einer Berufskrankheit des Klägers ging. Das Versorgungsamt (VA) Verden holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. J. (mit Arztbriefen des Radiologen Dr. K. vom 27. Oktober 1997 und 3. November 1997, des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. L. vom 9. November 1997 sowie des Neurologen Dr. M. vom 12. November 1997 und 17. November 1997) ein. Nach versorgungsärzt-licher Stellungnahme stellte es mit Bescheid vom 26. August 1998 einen GdB von 40 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit aufgrund folgender Funktionseinschränkungen fest:

Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule mit Nerven-wurzelreizungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich (verwaltungsinterne Bewertung: 30),

Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen (verwaltungsinterne Bewertung: 20),

Hörminderung beidseits mit Ohrgeräuschen (verwaltungsinterne Bewertung: 10).

Seinem auf die Zuerkennung eines GdB von 50 gerichteten Widerspruch fügte der Kläger ein Attest des Orthopäden Dr. N. vom 1. September 1998 bei. Das VA holte einen Befundbericht dieses Arztes vom 30. Oktober 1998 ein. Nach weiterer versor-gungsärztlicher Stellungnahme blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbe-scheid vom 11. Dezember 1998).

Den am 14. Dezember 1998 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit der am 15. Januar 1999 eingegangenen Klage angegriffen, mit der er den GdB von 50 erstrebt hat. Das SG Stade hat Befundberichte des Orthopäden Dr. O. vom 24. März 1999 und des Chirurgen Dr. P. vom 16. Juli 1999 eingeholt und mit Ge-richtsbescheid vom 10. Januar 2000 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungs-gründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es sich auf den Wider-spruchsbescheid gestützt. Neue Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers hätten sich im Klageverfahren nicht ergeben. Die beigezogenen Befundberichte hätten weitere wesentliche Behinderungen gemäß der versorgungsärztlichen Stellungnahmen nicht erbracht. Überdies könne nach den Kriterien der zugrunde zu legenden "Anhalts-punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP) eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der ver-schiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich sei wie etwa beim Verlust ei-ner Hand oder eines Beines im Unterschenkel oder bei einer vollständigen Verstei-fung großer Abschnitte der Wirbelsäule. An solchen gravierenden Funktionsbeein-trächtigungen leide der Kläger noch nicht.

Gegen den am 31. Januar 2000 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Klä-ger mit der am 14. Februar 2000 eingegangenen Berufung. Diese stützt er darauf, das SG habe vom Kläger angegebene Beweismittel nicht berücksichtigt. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 10. Januar 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 26. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 11. Dezember 1998 zu ändern,

2. den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 50 seit Juni 1997 festzustel-len.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Der Senat hat Arztbriefe des Radiologen Dr. Q. vom 5. Juli 1999 und des Chirurgen Prof. Dr. R. vom 17. August 1999 eingeholt.

Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA Verden (Az.: 36/74-5326) sowie die Akten des SG Stade S 7 U 62/96 vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Die vorliegende Behinderung bedingt nach §§ 3,4 SchwbG in Verbindung mit den als antizipierte Sachverständigengutachten zugrunde zu legenden und sich rechtsnorm-ähnlich auswirkenden (vgl BSGE 72, 285; E 75, 176; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6) AHP einen höheren GdB als 40 nicht.

Nach den von dem Orthopäden Dr. I. in dem Gutachten vom 18. Juli 1996 für das SG Stade erhobenen Befunden sind die Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich der Wirbelsäule mit eine...

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