nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 16.05.2002; Aktenzeichen S 1 RA 511/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen B 4 RA 61/02 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Einstufung der von ihr in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach deutschem Rentenversicherungsrecht (Anlage 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)).

Die Klägerin ist im Jahre 1938 in Polen geboren, trat dort im Jahre 1955 in das Erwerbsleben ein, war pflichtversichert bei dem Polnischen Rentenversicherungsträger (ZUS) und hat bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 durchgängig im Landwirtschaftskombinat I. gearbeitet.

Eine förmliche Lehrausbildung hat die Klägerin nicht durchlaufen.

Von 1955 bis 1958 hat sie im Kombinat zunächst als Schreibkraft bzw. Sekretärin und von 1958 bis 1960 als Kassiererin bzw. Buchhalterin gearbeitet. Nach einer Kinderpause mit Erziehungsurlaub (1960 bis Februar 1965) war sie als Verwaltungsreferentin, Verwaltungsoberreferentin, Oberreferentin für das Personalwesen und zuletzt als Oberspezialistin für Personalwesen beschäftigt (Bescheinigung des Landwirtschaftskombinats vom 30. November 1987).

Berufsbegleitend hat die Klägerin daneben nach der Erziehungspause folgende Kurse absolviert:

- 11/65 - 9/66: Fernkurs im Bereich "Organisationskunde für Sekretärinnen" mit 230 Unterrichtsstunden in Theorie, Übungen und Seminar und der Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" bei dem Wissenschaftsverband für Organisations- und Führungswesen im Schulungszentrum der Filiale in Lodz (Bescheinigung vom 24. September 1966)

- 1973: 43stündiger Kursus "des 3. Grades im Bereich Arbeitsrecht und Organisationsmethoden der Personalverwaltung" mit Beendigung "mit positivem Ergebnis" im Landwirtschaftlichen Schulungszentrum des Woiwodschaftsverbandes in J. (Bescheinigung vom 24. November 1973)

- 6. Januar - "Fortbildungskurs über die Funktionsgrundsätze und die 16. April 1975: Organisation des Personalverwaltungsdienstes" mit 220 Unterrichtsstunden und Beendigung "mit positivem Ergebnis" in der Woiwodschafts-Berufsfortbildungsanstalt in J. (Bescheinigung vom 16. April 1975)

- 5/75 - 6/76 (Teil I) Fortbildungskursus für "Leiter des Personal- und verwaltungsdienstes" mit 158 Unterrichtsstunden

2-7/77 (Teil II): und "positivem Ergebnis" im Ökonomie-Schulungszentrum des Polnischen Ökonomistenverbandes mit u.a. folgenden Unterrichtsthemen:

- Elemente moderner Wirtschaftspolitik

- Ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts

- Schlüsselprobleme der Personalpolitik und Personalwirtschaft

- Organisation und Aufgaben des Personalwesens

- u.a.

(Bescheinigung vom 21. November 1977)

Im Dezember 1987 siedelte die Klägerin im Alter von 49 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie war hier seit Januar 1988 zunächst arbeitslos gemeldet, hat sodann berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen absolviert (Deutsch-Kurs für Aussiedler, Tätigkeit in einer Übungsfirma eines Bildungswerkes) und war seit dem weiterhin arbeitslos gemeldet. Sie ist Inhaberin des Vertriebenen-Ausweises A und besitzt seit 1990 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im März 1992 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung und legte zum Zwecke der Einstufung ihrer in Polen zurückgelegten Erwerbszeiten in Qualifizierungsgruppen (QG) nach deutschem Rentenversicherungsrecht die o.g. Unterlagen vor. Die Beklagte holte Auskünfte des polnischen Rentenversicherungsträgers ZUS ein und erließ den Vormerkungsbescheid vom 3. März 1997, mit dem sie die Klägerin zunächst für den gesamten Zeitraum von 1955 bis 1987 in die QG 5 für angelernte oder ungelernte Tätigkeiten (des Bereiches 14 der Anlage 14 zum SGB VI) einstufte.

Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte für die Zeit nach der Erziehungspause die Einstufung mindestens in die QG 3 (Meister). Zur Begründung machte sie geltend, dass sie in diesem Zeitraum wie folgt tätig gewesen sei:

- 15.02.65 - 30.06.72 als Oberverwaltungsreferentin

- 01.07.72 - 30.11.75 als Oberreferentin für Personalwesen

- 01.12.75 - 30.11.87 als Oberspezialistin für Personalwesen.

In ihrer Tätigkeitsbeschreibung führte sie dazu näher aus: Das Landwirtschaftskombinat habe aus einem Hauptsitz mit 10 Abteilungen und ca. 150 Mitarbeitern sowie aus 39 Niederlassungen mit insgesamt 4.000 Mitarbeitern bestanden. Hier habe sie seit Februar 1965 ca. 350 Personalakten (150 Mitarbeiter der Hauptstelle und die leitenden Mitarbeiter der Niederlassungen) im Hinblick auf das Personalwesen betreut und dabei Gehaltseinstufungen, Rentenverläufe, Mutterschafts- und Erziehungsurlaube sowie Krankenstände überwacht, Arbeitszeugnisse und Arbeitsbescheinigungen ausgestellt sowie Arbeitsverträge ausgearbeitet. Weiter habe sie im Hinblick auf die Niederlassungen die Personalakten kontrolliert, die Pe...

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