Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. betriebliche Altersversorgung. Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017 hat keine Auswirkungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Die Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, hat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen B 12 KR 13/18 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Höhe der Beitragserhebung auf einen Versorgungsbezug durch die Beklagte nach den Vorschriften des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie des Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die 1948 geborene Klägerin ist langjähriges Mitglied bei der Beklagten. Sie war beschäftigt bei der Firma J., dem Unternehmen ihres Ehemannes. Im Oktober 1982 wurde für die Klägerin ein Kapitallebensversicherungsvertrag bei der K. Versicherung (heute: L.) zur Nummer XX im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Ihr Arbeitgeber wurde als Versicherungsnehmer eingetragen, die Klägerin als Bezugsberechtigte.

Die Firma M. Haustechnik stellte ihre Tätigkeit im Jahr 1992 ein, die Klägerin schied zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Gewerbeabmeldung für die Firma M. Haustechnik erfolgte im Jahr 1997.

Die Versicherungsbeiträge für die Klägerin wurden ab dem Jahr 1992 direkt von der Klägerin an die K. gezahlt. Die Meldung des Wechsels der Versicherungsnehmerstellung auf die Klägerin erfolgte zum 1. August 2006. Bei Fälligkeit des Vertrages erhielt die Klägerin am 29. August 2013 von der L. einen Betrag in Höhe von 25.297,60 € ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 19. November 2013 setzte die Beklagte ab September 2013 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 49,03 € bzw 6,48 €, insgesamt 55,51 € fest. Hierbei wurden die Einzahlungen bis (einschließlich) Juli 2006 in Höhe von 20.074,42 € sowie ein weiterer, vorliegend nicht streitiger Versorgungsbezug für die Klägerin berücksichtigt.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2013, bei der Beklagten am 2. Dezember 2013 eingegangen, Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass es sich um eine privat geführte Lebensversicherung gehandelt habe.

Auf Anfrage der Beklagten bei der L. antwortete diese mit Schreiben vom 6. Januar 2014, dass der Gesamtauszahlungsbetrag 25.297,60 € betragen habe. Es sei davon auszugehen, dass lediglich ein Teilbetrag iHv 12.778,79 € beitragspflichtig sei, weil nach der Gewerbeabmeldung im Jahr 1997 von der Klägerin die Beiträge selbst eingezahlt worden seien. Auf eine telefonische Nachfrage bestätigte die L. erneut, dass der Wechsel der Versicherungsnehmerstellung im August 2006 erfolgt sei.

In zwei weiteren Schreiben an die Beklagte vom 21. Februar 2014 und vom 25. Februar 2014 teilte die L. mit, dass die Ablaufleistung der Versicherung, die der Beitragspflicht unterliege, 20.074,42 € betrage und der Versicherungsnehmerwechsel zum 1. August 2006 stattgefunden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Vertrag sei ausweislich des Schreibens der L. vom 25. Februar 2014 ab dem 1. August 2006 auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen worden. Bis zum 31. Juli 2006 sei der Vertrag als Firmendirektversicherung geführt worden. Gemeldet worden sei ausschließlich die als Firmendirektversicherung erwirtschaftete Ablaufleistung. Die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge für den kapitalisierten Versorgungsbezug der L. für die Zeit vom 1. September 2013 bis längstens 31. August 2023 sei nicht zu beanstanden.

Dagegen hat die Klägerin am 4. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben und vorgetragen, dass jedenfalls ab 1997, eigentlich aber schon ab 1992, ein privat geführter Vertrag vorgelegen habe. Bei der Unterscheidung nach der Stellung als Versicherungsnehmer handele es sich lediglich um eine formale Differenzierung.

Das SG hat mit Urteil vom 29. September 2015 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Beitragslast,...

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