nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 08.01.2002; Aktenzeichen S 7 U 164/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen B 2 U 45/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. Januar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1932 geborene Kläger hatte bis zu seiner Pensionierung am 1. August 1997 die Professur Mess- , Steuerungs- und Regelungstechnik an der Universität B. inne. Vor Eintritt in den Ruhestand hatte er noch die Betreuung eines Diploman-den aus dem Fachbereich Produktionstechnik übernommen. Deshalb nahm der Kläger am 18. Dezember 1997 an der Diplomprüfung teil. Auf dem Heimweg ver-letzte er sich den linken Fuß. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 Entschädigungsleistungen ab: Bei der Tätigkeit für den Prüfungsausschuss han-dele es sich weder um ein Beschäftigungsverhältnis noch um ein Ehrenamt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26. August 1999). Die Beigeladene hatte bereits mit Bescheid vom 12. August 1998 beam-tenrechtliche Unfallfürsorge abgelehnt, weil kein Dienstunfall vorliege.

Auf die am 27. September 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Sta-de zunächst die Freie Hansestadt Bremen beigeladen (Beschluss vom 13. Juni 2000) und die Beklagte durch Urteil vom 8. Januar 2002 verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen: Zwar habe sich der Kläger am Unfalltag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befunden und der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er habe aber deshalb unter Versicherungsschutz gestanden, weil er für eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig geworden sei.

Gegen das ihr am 29. Januar 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Wegeunfall nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) falle. Denn der Kläger sei auch nicht ehrenamtlich tätig geworden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Stade vom 8. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stade vom 8. Januar 2002 zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vor-gelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Denn der Unfall fällt nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen UV.

Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII scheidet deshalb aus, weil der Kläger schon aufgrund der Pensionierung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität stand. Des Weiteren wurde er auch nicht wie ein nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes versicherter Beschäftigter tätig (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Davon geht auch der Kläger aus. Allerdings folgt diese Wertung - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon daraus, dass er wie ein beamteter Hochschullehrer, der gemäß § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII versiche-rungsfrei ist, tätig geworden sei und aus diesem Grund ebenfalls nicht unter die gesetzliche UV falle. Denn versicherungsfrei sind Beamte nur insoweit, als für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten, dh es muss auf diese Für-sorge ein Anspruch bestehen (vgl Schlegel in: Schulin, Handbuch der Sozialver-sicherung, Band 2 Unfallversicherung, § 20 Rn 9, 12 ff). Diese Voraussetzung trifft auf den Kläger aber gerade nicht zu. Denn mit dem Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften über Unfallfürsorge nicht mehr, da sie einen Dienstunfall voraussetzen (§§ 30 ff Beamtenversorgungsgesetz, § 84 Abs 1 Bremisches Be-amtengesetz, vgl auch den Bescheid der Beigeladenen vom 12. August 1998).

Entscheidend ist indessen, dass § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII Versicherungsschutz in den Fällen gewährleistet, denen zwar kein Rechtsverhältnis zugrunde liegt, in denen aber eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ihrer Art nach von "echten Beschäf-tigten" ausgeübt werden könnte (vgl Schlegel, aaO, § 14 Rn 3). Meist handelt es sich um kurzfristige Hilfeleistungen oder Gefälligkeitshandlungen im Familien-, Verwandten-, Bekannten- und Freundeskreis (vgl Benz, Die BG 1987, 323; Keller, SozVers 1994, 323, 324 f). Maßgebend ist, ob jemand tatsächlich "wie ein Be-schäftigter" tä...

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