Verfahrensgang

SG Osnabrück (Aktenzeichen S 3 KR 126/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen B 12 KR 1/04 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

Der im August 1937 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 21. Oktober 1994 bis zum 2. März 1995 Krankengeld. Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 1994 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.440,83 DM. Im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung teilte die Beklagte dem Kläger, der seit 1958 bei der Beklagten wegen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig krankenversichert war, mit, dass er die gesetzlich vorgesehenen Vorversicherungszeiten für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfülle. Er werde als freiwilliges Mitglied weitergeführt. Mit Bescheid vom 6. März 1995 stufte die Beklagte den Kläger ab 3. März 1995 in die Versicherungsklasse F 12 0 Beitragsstufe 09 mit einem monatlichen Betrag von 324,– DM ein. Nach seiner Erklärung vom 25. April 1995 bezog der Kläger aus seiner Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Betrag von 130,27 DM monatlich und von der Beklagten als seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Ruhegeldzuschuss in Höhe von 2.635,67 DM monatlich. Ferner erhielt er von der Beklagten eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 5.076,50 DM.

Mit Einstufungsbescheid vom 7. Juni 1995 ordnete die Beklagte den Kläger der Versicherungsklasse F 12 0 und der Beitragsstufe 19 zu und erhob monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 705,– DM. Dabei legte sie monatliche beitragspflichtige Einnahmen von 5.499,54 DM zu Grunde. In dem Betrag waren die monatliche Rente von 2.440,83 DM (einschließlich der Einnahmen aus der Höherversicherung von 130,27 DM), der Ruhegeldzuschuss von 2.635,67 DM sowie 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung enthalten.

Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 1995 hatte der Kläger auf entsprechende Mitteilungen der Beklagen hin geltend gemacht, dass die Erhebung der vollen Beiträge auf seine Versorgungsbezüge unrechtmäßig sei. Damit werde er gegenüber pflichtversicherten Rentnern benachteiligt, bei denen auf Versorgungsbezüge lediglich der halbe Beitragssatz erhoben werde. Mit seinem weiteren Widerspruchsschreiben vom 24. August 1995 wandte der Kläger ein, dass der Beitrag eines freiwillig krankenversicherten Rentners bei gleichem Einkommensstatus nicht den eines Pflichtversicherten übersteigen dürfe. Ferner sei für die Beitragserhebung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend. Auf seine Versorgungsbezüge habe er Lohnsteuer zu entrichten, so dass ihm diese Geldmittel für seinen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung ständen. Ferner sei eine günstigere Beitragseinstufung unter Ausübung des Ermessens unter dem Aspekt zu prüfen, dass es sich in seinem Falle um eine 5-köpfige Familie mit Kindern in der Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen handele.

Mit Schreiben vom 28. August 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine günstigere Beitragseinstufung nicht möglich sei. Zum einen habe sie keine besonderen Beitragsregelungen in Richtlinien vorgenommen, und zum anderen sei eine Einzelfallentscheidung in seinem Falle nicht geboten, weil Besonderheiten nicht zutage getreten seien. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1995 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Sie habe den Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihnen fußenden Satzungsbestimmungen eingestuft. Anders als für Angestellte und Arbeiter nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltsgrenze oder für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige kenne ihre Satzung für freiwillig versicherte Rentner keine personenkreisbezogene Versicherungsklasse. Für Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend sei, gelte gemäß § 15 Abs. 6a) der Satzung die VK F 12 0, die in Beitragsstufen unterteilt sei. Auf dieser Grundlage sei seine Beitragseinstufung zutreffend erfolgt.

Es sei zwar einzuräumen, dass der Kläger im Vergleich zu einem pflichtversicherten Rentner bei gleichem Alterseinkommen höhere Beiträge für seine freiwillige Krankenversicherung zu zahlen habe. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei darin nicht zu erblicken.

Mit seiner am 6. November 1995 rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die beitragsmäßige Ungleichbehandlung gegenüber pflichtversicherten Rentnern und anderen freiwillig versicherten Personenkreisen gewandt. Bei gleichzeitigem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente und Versorgungsleistungen habe er deutlich höhere Beträge zu zahlen. Auch die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Ermittlung seiner beitragspflichtigen Einnahmen sei rechtswidrig. Die Beklagte habe es versäumt, für den zahlenmäßig bedeutenden Personenkreis der freiwillig versicherten Rentner ein...

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