Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Künstlereigenschaft eines Töpfers/Keramikers, der insbesondere auf mittelalterlichen Märkten tätig ist

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Künstlereigenschaft eines insbesondere auf mittelalterlichen Märkten tätigen Töpfers/Keramikers nach § 2 S 1 KSVG.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Der Kläger ist selbständig tätig. Er stellt Gegenstände aus Ton her und veräußert diese anschließend auf historischen bzw mittelalterlichen Märkten. Es handelt sich um individuelle Stücke, Objekte und Skulpturen. Eine entsprechende Ausbildung zum Töpfer bzw Keramiker hat er nicht absolviert.

Im August 1999 beantragte der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG und überreichte u.a. eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft zur Erhaltung und Belebung mittelalterlicher Kultur e.V. vom 17. Juni 1999. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. September 1999 ab. Auf den Widerspruch forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise über Veröffentlichungen oder Ausstellungen, über Kritiken, Preise, Stipendien etc beizubringen. Der Kläger übersandte daraufhin einen Zeitungsausschnitt aus der Nordwest-Zeitung (ohne Datum), in dem es heißt: “... Töpferkunst nach alter Tradition widmet sich E. (Liebenau). Auf der per Fuß angetriebenen Töpferscheibe zeigte er, wie aus unförmigen Tonklumpen dünnwandige Vasen, Schalen oder Krüge entstehen. Vorliebe des Autodidakten, der seit rund 15 Jahren über historische Märkte zieht: mittelalterliche Kochgefäße mit drei Beinen. ...„ Darüber hinaus überreichte der Kläger zwei Listen über Termine, auf denen er seine Arbeiten ausgestellt hatte, sowie einen Händlervertrag mit der Arbeitsgemeinschaft zur Erhaltung und Belebung mittelalterlicher Kultur e.V. vom 12. April 2000.

Der Widerspruchsausschuss bei der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Tätigkeit des Klägers durch individuelle (dh nicht serienmäßige oder maschinelle) Fertigung und einen hohen Qualitätsstandard der Arbeitsergebnisse gekennzeichnet sei. Dem Kläger stünden auch gestalterische Freiräume zur Verfügung. Dennoch erfülle er die Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht. Der Kläger habe nicht an Kunstausstellungen teilgenommen oder die Erfüllung der Aufnahmekriterien für eine Mitgliedschaft in einem künstlerischen Berufsverband nachgewiesen. Die Präsentationen sowie der Verkauf der angefertigten Arbeiten auf Märkten genüge nach der Rechtsprechung des BSG nicht, um ihn als Künstler iSd KSVG anzusehen.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und diverse Fotos und Bescheinigungen zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 26. März 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht Künstler iSd § 2 Satz 1 KSVG sei. Nach Einsicht in die vom Kläger vorgelegten Fotos sei das SG davon überzeugt, dass zumindest ein Teil der Produkte des Klägers gestalterische Elemente aufweise, die eigenschöpferischen Charakter hätten. Diese Produkte beruhten zumindest zum Teil auf eigenen Entwürfen und würden als Unikate gefertigt, und zwar nicht auf der Grundlage überkommener Formgestaltungen. Das reiche aber nicht aus, weil die schöpferische Leistung gleichwohl nicht über den Bereich des Handwerklichen hinausgehe. Produkte handwerklicher Arbeit zählten nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst. Bei der Tätigkeit des Keramikers handele es sich um ein Gewerbe, das als Handwerk betrieben werden könne. Bei der handwerklichen Fertigung komme eine Zuordnung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen zum Bereich der Kunst nur in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als “Künstler" anerkannt und behandelt werde. Hierfür sei bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künstlervereinen sei, in Künstlerlexika aufgeführt werde, Auszeichnungen als Künstler erhalten habe oder andere Indizien vorlägen, die auf eine derartige Anerkennung schließen ließen. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall.

Gegen das dem Kläger am 21. Mai 2002 zugestellte Urteil hat dieser Berufung eingelegt, die am 11. Juni 2002 beim SG Hannover eingegangen ist. Mit seiner Berufung hat er vorgetragen, dass er seine Produkte nur auf mittelalterlichen Märkten in Deutschland vertreibe. Auf diesen Märkten seien ausnahmslos Künstler tätig. Ohne jeden Zweifel seien diese mittelalterlichen Märkte mit Kunstausstellungen vergleichbar und erfüllten die vom BSG aufgestellten Anforderungen. Das folge auch daraus, dass die Besucher diese Märkte besuchten, um künstlerische Werke zu erwerben, die sich ...

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