Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Ende der Mitgliedschaft. Krankengeldanspruch. nachgehender Leistungsanspruch. Versicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter, dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses beendet ist und dem für mehr als sechs Wochen danach Krankengeld gezahlt wird, hat für die anschließende Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 19 Abs 2 SGB 5 iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5. Die Regelungen des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 und des § 19 Abs 2 SGB 5 schließen sich gegenseitig aus.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1-2, § 44 Abs. 1 S. 1, § 190 Abs. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen B 1 KR 20/08 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 9. Januar bis 14. August 2001.

Der Kläger war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war in der Zeit vom 13. bis 17. November 2000 probeweise als Handelspacker beschäftigt. Am 16. November erkrankte er an einer Virusinfektion. Der behandelnde Arzt bescheinigte am 16. November 2000 Arbeitsunfähigkeit vom selben Tag bis zum 23. November 2000. In der Folgebescheinigung attestierte der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Dezember 2000 wegen einer Atemwegskrankheit. Die Beklagte holte den Befundbericht des behandelnden Arztes Dr E., Facharzt für innere Medizin, vom 6. Dezember 2000 ein. Darin führte Dr E. aus, dass sich der Kläger zuletzt am 1. Dezember 2000 bei ihm gemeldet habe. Es bestehe nunmehr eine schizoaffektive Störung. Der Kläger sei manisch gereizt und er habe ihm geraten, sich noch am 1. Dezember beim Neurologen/Psychiater vorzustellen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr F. stellte am 1. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger mit der Diagnose F 25.0 aus. Dies bedeutet eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch. Dr F. stellte Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Dezember 2000 fest.

Am 11. Dezember 2000 suchte der Kläger die Fachärztin für Psychiatrie G. auf, die am 12. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 9. bis zum 17. Dezember 2000 ausstellte.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 erläuterte die Beklagte dem Kläger auf dessen Nachfrage die Berechnung des Krankengeldes. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 52/52 R der Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Dr F. als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 8. Dezember 2000 mitgeteilt habe. Zwar habe die Fachärztin für Psychiatrie H. eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Dezember 2000 bestätigt. Festgestellt sei diese jedoch erst am 11. Dezember 2000. Krankengeldanspruch aufgrund der psychischen Erkrankung bestehe längstens für einen Monat, also höchstens bis zum 8. Januar 2001. Diese Begrenzung ergebe sich, weil der Kläger nicht im laufenden Beschäftigungsverhältnis neu erkrankt sei, sondern erst nach dessen Beendigung. Den Widerspruch des Klägers begründete dieser im Wesentlichen damit, dass er an einer schizoaffektiven Psychose leide, die in seinem Fall mit schwersten sozialen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sei. Aufgrund dieser Erkrankung sei er schwerbehindert. Der Grad der Behinderung betrage 100. Diese Erkrankung sei am 16. November 2000 akut geworden. Dies habe auch Dr F. festgestellt. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie G. habe das am 11. Dezember 2000 bestätigt und Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Dezember 2000 festgestellt. Es sei medizinisch ausgeschlossen, dass während dieser akuten Erkrankung auch nur ein Tag der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Seit dem 4. Januar 2001 sei er bei seinem langjährigen Psychiater Dr I. erneut in Behandlung, der ebenfalls weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Er habe diesen Behandler vor dem 3. Januar 2001 nicht konsultieren können, weil er dort ein Hausverbot gehabt habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 20. Juli 2001 beim Sozialgericht Hannover eingegangen ist. Zur Begründung hat er sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren gestützt.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass beim Kläger kein Anspruch auf Krankengeld über den 8. Januar 2001 hinaus bestehe, denn die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten habe am 8. Dezember 2000 geendet. Gemäß § 190 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ende die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitentgelt ende. Letzteres habe zwar bereits am 17. Nove...

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