Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Fußballturnier. alljährliche Hallen-Stadtmeisterschaft der Betriebsmannschaften Fußball

 

Orientierungssatz

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 16).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.

Die im Jahre 1989 geborene Klägerin ist seit Februar 2011 als Angestellte im Vertriebsinnendienst bei der Stadtwerke J. GmbH in K. beschäftigt.

Am 15. und 16. März 2016 fanden in der Kreissporthalle in K. auf Einladung der Stadt K. die alljährlichen Hallen-Stadtmeisterschaften der Betriebsmannschaften im Fußball statt. An dieser Veranstaltung nahm auch die Klägerin als Spielerin der Mannschaft ihrer Arbeitgeberin teil. Am 15. März 2016 verletzte sich die Klägerin während dieses Fußballturniers nach einem Sprung ohne Fremdeinwirkung das rechte Knie. Sie wurde daraufhin in die Ambulanz des Kreiskrankenhauses L. gebracht, wo der zuständige Durchgangsarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Magnetresonanztomographie (MRT) anordnete (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M. vom 16. März 2016). Diese wurde am 17. März 2016 durchgeführt und ergab eine frische subtotale Ruptur des hinteren Kreuzbandes, eine minimal imprimierte laterale Tibiakopffraktur, einen umschriebenen tiefen frischen Knorpelschaden des medialen Femurkondylus ventral Grad III, einen massiven Gelenkerguss sowie eine diffuse Einblutung in die Weichteile (Arztbrief der Radiologin Dr. N. vom 17. März 2016).

Die Beklagte leitete auf die Unfallanzeige der Arbeitgeberin der Klägerin vom 17. März 2016 ein Feststellungsverfahren ein, in welchem sie zunächst neben den o.g. medizinischen Unterlagen die Stellungnahme der Klägerin zum Unfallhergang vom 10. April 2016 sowie die Stellungnahmen der Arbeitgeberin der Klägerin vom 11. April und 26. April 2016 zu der Sportveranstaltung einholte. Darüber hinaus holte sie die beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. O. vom 19. April 2016 ein. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 15. März 2016 ab, weil die Klägerin keinen Arbeitsunfall (im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) erlitten habe. Die Klägerin sei während des Unfallereignisses nicht unfallversichert gewesen. Um einen unter Versicherungsschutz stehenden Betriebssport habe es sich nicht gehandelt, da bei der Arbeitgeberin der Klägerin keine Betriebssportgruppe existiere, welche regelmäßige Übungsstunden absolviere. Die Fußballer nähmen nur an Turnieren teil. Auch habe es sich bei der Sportveranstaltung am 15. März 2016 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil an diesem Fußballturnier nur wenige Beschäftigte der Arbeitgeberin der Klägerin (8 von 77 Mitarbeitern) teilgenommen hätten. Bewillige und fördere die Unternehmensleitung - wie vorliegend - lediglich die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an einem Fußballturnier in deren Freizeit, ohne dabei selbst irgendwelche Leistungs- und Organisationsfunktionen zu übernehmen, liege keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit auch kein Versicherungsschutz vor.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Klägerin die Ansicht vertreten, in Zusammenhang mit dem Unfallereignis am 15. März 2016 sehr wohl im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversichert gewesen zu sein. So sei ihre Firma bei der Veranstaltung nicht nur durch die Fußballmannschaft, sondern auch durch diverse Mitarbeiter vertreten gewesen, die die spielenden Betriebsangehörigen unterstützt hätten. Auch habe die Unternehmensleitung ihrer Firma die Veranstaltung gebilligt, gefördert und durch eigene Mitarbeiter - vorliegend den Abteilungsleiter - intern organisiert. Dies reiche entgegen der Auffassung der Beklagten für die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 zurück: Entgegen der Auffassung der Klägerin erfülle das von ihr am 15. März 2016 besuchte Fußballturnier nicht die von der Rechtsprechung an die Annahme eines unfallversicherten Betriebssports, bzw. an die Annahme einer unter U...

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