Verfahrensgang

SG Stade (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen S 6 AL 53/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 72/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Sozialgerichts Stade vom4. November 2003 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2002 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 6. Oktober 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bemessungsentgelts für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 6. Oktober 2001.

Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1975 bis 1986 als Schiffbauer und anschließend bis zur Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses am 30. April 2000 als Containerschlosser beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, nachdem der Kläger von Oktober 1998 bis April 2000 durchgehend arbeitsunfähig krank war. Die Beklagte gewährte ihm ab 14. April 2000 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.080,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 17. April 2000). Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung seines Anspruchs am 5. Oktober 2001, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 25. April 2001).

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte ab 6. Oktober 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 960,00 DM wöchentlich. Die Herabsetzung des Bemessungsentgelts von 1.190,00 DM auf 960,00 DM wöchentlich begründete die Beklagte damit, dass der Kläger nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 4. September 2000 (Dr. G.) wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls und weiterer Leiden nicht mehr in der Lage sei, das höhere Arbeitsentgelt zu erzielen. Er könne nur noch als Pförtner zu dem reduzierten Bemessungsentgelt vermittelt werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 zurück.

Die am 15. Februar 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stade durch Urteil vom 4. November 2003 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Vermittlungsaussichten des Klägers für eine Tätigkeit als Pförtner auf Werften sei am meisten erfolgversprechend und decke sich mit seinem körperlichen und beruflichen Leistungsvermögen. Ein höheres Bemessungsentgelt als 960,00 DM wöchentlich könne er nicht erzielen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25. November 2003 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, auch mit dem eingeschränkten Leistungsvermögen könne er noch das Arbeitsentgelt erzielen, nach dem sich das Alg zuletzt gerichtet habe.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 4. November 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2002 zu ändern,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 6. Oktober 2001 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte räumt ein, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon bei Entstehen des Alg-Anspruchs des Klägers bestanden hätten. Dies schließe jedoch eine Anpassung des Bemessungsentgelts nicht aus, weil die Leistungseinschränkung bei der ursprünglichen Bemessung des Alg keinen Niederschlag gefunden habe.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten und wegen des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Arbeitsamtes H. (Stamm-Nr.: I.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das sozialgerichtliche Urteil ist aufzuheben, weil die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Unrecht das Bemessungsentgelt herabgesetzt hat. Dem Kläger steht ab 6. Oktober 2001 Alhi nach dem Bemessungsentgelt zu, nach dem Alg bis zum 5. Oktober 2001 bewilligt worden war, nämlich in Höhe von 1.190,00 DM wöchentlich.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Anschluss-Alhi für den Leistungszeitraum vom 6. Oktober 2001 bis zum 5. Oktober 2002, über den die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 und Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 eine Regelung getroffen hat. Spätere Bescheide, insbesondere der vom 1. Oktober 2002 für den Leistungszeitraum ab 6. Oktober 2002, sind nicht gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Diese haben nämlich die Höhe des Bemessungsentgelts für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 6. Oktober 2001 bis zum 5. Oktober 2002 weder geändert noch ersetzt.

Die Berechnung von Alhi richtet sich nach § 200 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S 1971). Gemäß § 200 Abs 1 SGB III ist Bemessungsentgelt für die Al...

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