Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Steuerrückerstattung. Abtretung an einen Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Steuererstattung kann auch dann als anrechenbares Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden, wenn der Erstattungsbetrag während eines laufenden Bewilligungszeitraumes dem Hilfebedürftigen infolge Abtretung tatsächlich nicht zugeflossen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Jahre 2006 und 2007 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), auch wendet er sich dagegen, dass ihm nach einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die für die Monate Juli und August 2006 gewährten Leistungen gekürzt worden sind und dass er die nach Ansicht des beklagten Grundsicherungsträgers insoweit überzahlte Leistungen erstatten soll.

Der am 17. Mai 1945 geborene, nach einer Scheidung alleinstehende Kläger bezog auf seine Anträge vom 9. Dezember 2004 und 17. Juni 2005 zunächst vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 SGB II-Leistungen (Bescheide der für den beklagten Grundsicherungsträger handelnden Samtgemeinde G., vom 11. Dezember 2004 und 22. Juni 2005 über die Gewährung von 605,00 € pro Monat nebst Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers). Da der Kläger zum 2. November 2005 eine entgeltliche Beschäftigung bei der Firma H. aufgenommen hatte, für die ihm vom dem Landkreis I. (Zentrum für Arbeit) nach § 29 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ein monatliches Einstiegsgeld i. H. v. 516,00 € gewährt worden war, hob die Samtgemeinde J. mit Bescheid vom 2. März 2006 ihre Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III auf und forderte von dem Kläger die ihm für Dezember 2005 gewährten SGB II-Leistungen i. H. v. 605,00 € (= 345,00 € Regelleistung + 260,00 € Unterkunfts- und Heizkosten) gem. § 50 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zurück. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete infolge einer betriebsbedingten Kündigung zum 31. Januar 2006. Deshalb stellte der Kläger am 25. Januar 2006 einen Neuantrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen, dem die Samtgemeinde J. mit Bescheid ebenfalls vom 2. März 2006 in der Weise entsprach, dass sie dem Kläger für die Zeitspanne 1. März bis 31. August 2006 erneut SGB II-Leistungen i. H. v. 605,00 € gewährte.

Unter dem 13. Juni 2006 erließ das Finanzamt I. einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, indem es zugunsten des Klägers eine Steuererstattung i. H. v. 1.169,96 € (1.109,00 € Einkommensteuer + 60,96 € Solidaritätszuschlag) festsetzte. Von dieser Steuererstattung erhielt die Samtgemeinde im Rahmen eines von dem Kläger am 14. August 2006 gestellten Folgeantrages Kenntnis, nachdem die Gemeinde unter dem 19. Juli 2006 den Kläger aufgefordert hatte, sich über eine ihm aufgrund seiner entgeltlichen Beschäftigung im Jahre 2005 möglicherweise zugeflossene Steuererstattung zu erklären.

Mit Bescheid vom 23. August 2006 bewilligte die Samtgemeinde dem Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag für die Zeitspanne 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 SGB II-Leistungen i. H. v. nunmehr nur noch 508,00 €, weil sie die Steuererstattung für das Jahr 2005 als Einkommen berücksichtigt, den Gesamtbetrag auf 12 Monate, beginnend ab Juli 2006 aufgeteilt und daher bei der Bewilligung für September 2006 einen monatlichen Teilbetrag von 97,50 € in Abzug gebracht hatte. Mit Änderungsbescheid vom 28. August 2006 wurde die dem Kläger monatlich zu gewährende Leistung auf 538,00 € erhöht, weil die Samtgemeinde zugunsten des Klägers bei der Einkommensanrechnung (Steuererstattung) nunmehr eine Versicherungspauschale i. H. v. 30,00 € in Abzug brachte, mithin nur noch einen Anrechnungsbetrag von 67,50 € im Monat berücksichtigte. Weiter wurde die Überzahlung aus der Steuererstattung für die Monate Juli und August 2006 i. H. v. insgesamt 134,00 € mit einem Betrag von 50,00 € pro Monat einbehalten.

Mit weiterem Bescheid vom 28. August 2006 änderte die Samtgemeinde die für die Monate Juli und August 2006 bewilligten SGB II-Leistungen auf 538,00 € im Monat ab, weil sie ebenfalls als Einkommen die Einkommensteuererstattung für das Jahr 2005 i. H. v. 67,50 € anrechnete; außerdem verrechnete sie auch in diesem Bescheid eine Überzahlung von "194,00 €" mit der sich aus der Anrechnung der Versicherungspauschale nach ihrer Ansicht ergebenden Nachzahlung von 60,00 €. Der Kläger erhob gegen "den Bescheid vom 28.08. 2006" am 12. September 2006 Widerspruch, den er damit begründete, die Samtgemeinde habe zu Unrecht für die Monate Juli und August 2006 einen Teil der ihm zustehende Grundsicherungsleistungen einbehalten, ...

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