Verfahrensgang

SG Hildesheim (Aktenzeichen S 16 AL 280/98)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der zu seinen Gunsten ergangenen Abzweigungsentscheidung der Beklagten vom 27. Januar 1998.

Der Kläger war Amtspfleger für den am 8. November 1981 geborenen J., für den der im Jahr 1951 geborene Beigeladene unterhaltspflichtig ist. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 21. August 1996 ist der Beigeladene verpflichtet, seinem Kind J. monatlich 467,00 DM Unterhalt zu zahlen.

Der Beigeladene erhielt nach vorangegangenem Arbeitslosengeld(Alg)-Bezug bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29. März 1997 mit Wirkung vom 31. März 1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 297,60 DM wöchentlich, nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 880,00 DM, Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz (Bewilligungsbescheid vom 21. März 1997). Vom 1. September bis 31. Oktober 1997 war er als LKW-Fahrer beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. November 1997 bezog er wiederum Alhi in Höhe von 297,60 DM wöchentlich (Bewilligungsbescheid vom 21. November 1997). Der Bewilligungsabschnitt endete am 30. März 1998. Durch Bescheid vom 16. März 1998 bewilligte die Beklagte die Alhi in Höhe von wöchentlich 297,36 DM fort. Ab 17. August 1998 nahm der Beigeladene eine Beschäftigung auf. Für die Zeit vom 5. Februar bis 30. April 1999 bezog er wiederum Alhi in Höhe von 294,84 DM wöchentlich, Leistungsgruppe A, Nettolohnersatzquote 57 v.H. (Bescheid vom 26. März 1999).

Der Kläger beantragte unter dem 10. November 1997 bei der Beklagten den der Pfändung nach § 850d Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegenden Teil der Leistungen nach § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu Gunsten von J. abzuzweigen, da der Beigeladene aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 21. August 1996 verpflichtet sei, monatlich 467,00 DM Unterhalt für J. zu zahlen und er seiner Unterhaltspflicht zurzeit nicht nachkomme. Hierzu hörte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 2. Dezember 1997 an und teilte mit, dass sich nach Aktenlage ein wöchentlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 107,77 DM ergebe. Hierzu nahm der Beigeladene unter dem 28. Dezember 1997 Stellung und wies darauf hin, dass er nach Abzug der Miete, der Fahrkosten und aller sonstiger Kosten sowie eines weiteren abzuziehenden Betrags von über 400,00 DM monatlich von 300,00 DM monatlich leben müsse. Er habe zudem Schulden beim Landkreis K. in Höhe von 4.500,00 DM.

Durch Bescheid vom 27. Januar 1998, der dem Beigeladenen zur Kenntnis gegeben wurde, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus der an den Beigeladenen gezahlten Alhi ab 1. Januar 1998 ein wöchentlicher Betrag von 107,80 DM abgezweigt werde. Tatsächlich zweigte die Beklagte im Monat Januar 1998 einen Betrag in Höhe von 477,40 DM von der Alhi des Beigeladenen an den Kläger ab.

Daraufhin wandte sich der Beigeladene telefonisch an die Beklagte und bat um Überprüfung der Abzweigungsentscheidung.

Durch Bescheid vom 4. Februar 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass hinsichtlich des Schreibens vom 27. Januar 1998 eine Änderung eingetreten sei. Eine Abzweigung sei ab 1. Februar 1998 nicht mehr möglich, da sich die für den festgesetzten titulierten Unterhaltsbetrag seinerzeit maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, das heißt um wenigsten 10 v.H., zu Lasten des Beigeladenen geändert hätten.

Dieser legte unter dem 16. Februar 1998 Widerspruch gegen den Abzweigungsbescheid vom 27. Januar 1998 ein und erklärte zur Begründung, durch seine Arbeitslosigkeit sei er zahlungsunfähig geworden. Daraufhin teilte die Beklagte dem Beigeladenen unter dem 25. Februar 1998 mit, dass der angefochtene Abzweigungsbescheid vom 27. Januar 1998 aufgehoben worden sei. Den abgezweigten Betrag in Höhe von insgesamt 477,40 DM für den Monat Januar 1998 erstattete die Beklagte dem Beigeladenen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 3. März 1998 nahm die Beklagte ihren Abzweigungsbescheid vom 27. Januar 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gemäß § 4-4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen seit Erlass des Titels um wenigstens 10 v.H. zu seinen Lasten verändert hätten. Außerdem verlangte sie die Erstattung des abgezweigten Betrags in Höhe von insgesamt 477,40 DM.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 4. Februar 1998 unter dem 16. Februar 1998 Widerspruch ein und erklärte unter dem 2. April 1998, dass eine Erstattung des abgezweigten Betrages in Höhe von 477,40 DM nicht in Betracht komme, da dieser Betrag zum einen bereits ausgezahlt und zum anderen der Betrag nicht zu Unrecht abgezweigt worden sei, da die Abzweigungsentscheidung lediglich für die Zukunft aufzuheben gewesen sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beigeladene habe in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 1997 auf die eingetretene E...

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