Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung ambulant erbrachter radiologischer Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Bestrahlungsbehandlungen erbracht werden

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Anschaffung und den Einsatz von Multi-Leaf-Collimatoren im Rahmen der Bestrahlung mit Beschleunigern sind bis zum 31. März 2005 nicht nach der Anmerkung zu Nr. 7025 des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs gesondert berechnungsfähig gewesen.

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. September 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 77.732,29 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Bestrahlungsbehandlungen entstanden sind.

Die Klägerin betreibt eine Gemeinschaftspraxis in E., deren vier Mitglieder Fachärzte für Radiologie bzw. Strahlentherapie sind. Die Ärzte nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Sie erbringen Bestrahlungsbehandlungen mit Beschleunigern (Ziffern 7024 und 7025 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen ≪EBM-Ä≫ in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung), und zwar einerseits in den Räumen der Gemeinschaftspraxis, zum anderen in ausgelagerten Praxisräumen im Krankenhaus F. in E.. Zur zielgenauen Begrenzung der Strahlen auf das erkrankte Gewebe werden dabei Ausblendungen eingesetzt, die in den hier streitbefangenen Quartalen III und IV/2001 in der Gemeinschaftspraxis aus Bleiblöcken bestanden haben, die mit einer den Tumorumrissen entsprechenden Öffnung ausgestattet gewesen sind. An die Stelle dieser konventionellen Technik ist in den ausgelagerten Praxisräumen ein sog. Multi-Leaf-Collimator (MLC) zum Einsatz gekommen. Dieser enthält ein in das Bestrahlungsgerät eingebautes Lamellensystem, bei dem computergesteuert eine Vielzahl kleiner Lamellen verschoben werden kann, sodass durch die hierdurch entstandene Öffnung individuell bei dem jeweiligen Patienten eine exakte Ausblendung der Strahlen erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Ausblendungen entstandene Sachkosten brachte die Klägerin der Beklagten gegenüber gesondert in Ansatz. Im Hinblick auf den MLC entsprach dem ein Betrag von 39.253,59 € für das Quartal III/01 und von 38.478,70 € für das Quartal IV/01. Hierin waren im Wesentlichen anteilige Leasing-Raten für das MLC-Gerät, Kosten für die zum Betrieb notwendige Hard- und Software und die Arbeitskosten des bei der Klägerin damit beschäftigten Diplom-Physikers enthalten.

Die Beklagte vergütete ausweislich der Honorarbescheide für die Quartale III/01 und IV/01 lediglich die bei dem Einsatz der konventionellen Ausblendungen entstandenen Kosten (10.009,16 DM bei insgesamt 890.868,60 DM ausgezahltem Gesamthonorar im Quartal III/01, 10.752,35 DM bei einem ausgezahlten Gesamthonorar von 876.251,04 DM im Quartal IV/01). Hiergegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie die Auffassung vertrat, auch die Sachkosten, die bei einer Bestrahlung mittels MLC anfielen, seien nach der Anmerkung zur EBM-Ä-Ziffer 7025 gesondert abrechnungsfähig. Denn auch die durch Lamellen geformten Ausblendungen würden individuell hergestellt und seien in der für einen Patienten jeweils vorgenommen Einstellung nicht für den nächsten Patienten wieder verwendbar.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2002 zurück und berief sich zur Begründung auf ihr Rundschreiben Nr. 110/2001 vom 19. September 2001. Dort war im Hinblick auf die Erstattung von MLC-Kosten ausgeführt, dass eine Regelung nicht akzeptiert werden könne, die den Vorgaben des EBM-Ä widerspräche, weil auch die gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen nicht bereit seien, die Sachkosten für den Einsatz des MLC außerhalb der begrenzten Gesamtvergütung zu zahlen.

Hiergegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie erneut die Auffassung vertreten, dass es sich auch bei den mittels eines MLC hergestellten Ausblendungen um individuell geformte im Sinne der allgemeinen Bestimmung nach der EBM-Ä-Nr. 7025 handele. Entsprechend der hierzu ergangenen Kommentarliteratur berechne sie auch nur die Personal-, Raum- und Gerätekosten und nicht die Kosten für variable, weiterverwendbare Blenden. Es handele sich auch nicht um wiederverwendbares Material im Sinne der genannten Anmerkung, weil hierunter lediglich die bei der Verwendung konventioneller Blöcke eingesetzte einschmelzbare Rohmasse falle, die es bei MLC-Verfahren nicht gebe. Die Verwendung eines MLC stelle im Übrigen den aktuellen Stand der medizinischen Technik dar. Durch den Einsatz dieses Gerätes könnten die Bestrahlungsfelder exakter definiert werden, was eine medizinisch bessere Versorgung...

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