Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage - Verschuldenskosten

 

Orientierungssatz

1. Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 589 Abs. 1 S. 1 ZPO nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird. Erforderlich ist hierzu, dass wenigstens ein gewisser Anfangsverdacht für einen Wiederaufnahmegrund besteht.

2. Für die Wiederaufnahmeklage gilt nach § 586 Abs. 1 ZPO eine Notfrist von einem Monat, beginnend mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

3. Verschuldenskosten sind nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, wenn die Weiterführung des Rechtstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

 

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Berufungsverfahrens L 14 U 183/05 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 € auferlegt.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt erneut die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 14 U 183/05.

Der G. geborene Kläger erlitt am 19. Juni 1968 bei versicherter Tätigkeit als Kraftfahrer mit einem von ihm gesteuerten Autotransporter einen Verkehrsunfall. Hierbei erlitt er lt. Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. H. vom 19. Juni 1968 eine Gehirnerschütterung sowie Verletzungen an Kopf, Arm, Hand und linkem Bein. Mit Bescheid vom 11. November 1969 gewährte ihm die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) vorläufig Verletztenrente und mit Bescheid vom 28. Mai 1970 Dauerrente in Höhe von jeweils 25 vom Hundert der Vollrente. Mit Bescheid vom 11. März 1975 wurde der Rentenanspruch des Klägers auf dessen Antrag hin ab April 1975 auf Lebenszeit abgefunden.

Am 14. Dezember 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit der Angabe, nunmehr Kopfbeschwerden zu haben, die Erhöhung der ihm im Hinblick auf den Unfall vom 19. Juni 1968 gewährten Verletztenrente. Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens erkannte sie mit Bescheid vom 12. September 2002 anfallsartige Kopfschmerzen als weitere Unfallfolge an, lehnte jedoch die Erhöhung der Verletztenrente ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung weiterer Gutachten mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003 zurück. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Bremen mit Urteil vom 15. November 2005 (Verfahren S 18 U 186/03) ab. Die Berufung des Klägers wies der erkennende Senat des Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (Verfahren L 14 U 183/05) zurück, hob jedoch den im Berufungsverfahren auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ergangenen Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2008, in dem diese entschieden hatte, es erfolge keine weitere Anerkennung bezüglich der von ihr zu Unrecht als Unfallfolge angenommenen anfallsartigen Kopfschmerzen und eventuelle Änderungen zu seinen Gunsten würden nicht mehr berücksichtigt, auf. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 9. September 2009 (Verfahren B 2 U 141/09 B) als unzulässig. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 12. Juli 2011, eingegangen bei Gericht am 13. Juli 2011, erhobene Wiederaufnahmeklage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 22. November 2012 (Verfahren L 14 U 169/11 WA) als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 8. April 2013 (Verfahren B 2 U 17/13 B) ebenfalls als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat der Kläger erneut (sinngemäß) die Aufnahme des durch Urteil des Senats vom 18. Dezember 2008 (Verfahren L 14 U 183/05) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Er macht geltend, dass dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß von der Beklagten geführte Verwaltungsakten vorgelegen hätten. Dementsprechend habe das Gericht auch kein ordnungsgemäßes Urteil treffen können. Die Beklagte wolle keine Pflichtverletzung erkennen und habe auch keine nachteiligen Schriftstücke aus ihren Verwaltungsakten entfernt. Deshalb könne sie nicht über ordnungsgemäß geführte Verwaltungsakten verfügen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das durch Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2008 - Az. L 14 U 183/05 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Wiederaufnahmeklage bereits unzulässig ist.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 hat der Senat die Beteiligten zu einer Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig im Beschlusswege angehört. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Entsc...

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