nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 02.03.2000; Aktenzeichen S 72 U 322/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfallereignisses vom 13. Juli 1996.

Der 1932 geborene Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes in Form der Schafzucht, der über 4,5 ha Weiden in D. und weitere 1,5 ha in E. verfügt. Auf der Fläche in D. hält der Kläger etwa 40 Schafe.

Dort befand sich auch ein Schafstall, ein Schafkoven und ein Maschinenunterstand. Darüber hinaus hatte der Kläger auf der Fläche in D. ein Wohnhaus errichtet, das zum Unfallzeitpunkt fertig gestellt und teilweise auch bereits möbliert, namentlich mit Schlafzimmermöbel versehen, war, das der Kläger jedoch noch nicht endgültig bezogen hatte. Polizeilich gemeldet war der Kläger seinerzeit in der Gemeinde F., er lebte jedoch zumindest an Wochenenden bei seiner Lebensgefährtin G., in H ...

Die Weideflächen in D. sind etwa gleich weit von dem damaligen offiziellen Wohnsitz des Klägers in I. und von der Wohnung seiner Lebensgefährtin in J. entfernt.

Zwischen D. und J. verläuft die 3,3 km lange K ... An ihr stehen nur wenige Häuser. Die Straßenoberfläche besteht aus einer Klinker-Pflasterung mit einer starken Wölbung; wegen der welligen Fahrbahnoberfläche ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder auf 30 km/h begrenzt. Am Unfalltage geriet der Kläger mit seinem Mercedes-PKW gegen 23.50 Uhr von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Straßenbaum. Das Fahrzeug überschlug sich und stürzte so in einen etwa 2 m tiefen Straßengraben, dass das Wagendach unter Wasser stand. Fahrradfahrer entdeckten nachfolgend das verunglückte Fahrzeug. Diesen gelang es mit Hilfe eines Anwohners unter großen Schwierigkeiten den Kläger durch eine hintere Fahrzeugtür zu bergen. Bei der Erstuntersuchung durch den Notarzt zeigte sich der Kläger komatös. Bei der nachfolgenden intensiv-medizinischen Betreuung in der neurochirurgischen Klinik des Ev. Krankenhauses Oldenburg erlangte der Kläger erstmals am 17. Juli 1996 wieder das Bewusstsein.

Eine Rücksprache der Polizei am frühen Morgen des 14. Juli 1996 beim Ev. Krankenhaus ergab, dass dem Kläger vor Verabreichung der ersten Infusion eine Blutprobe entnommen worden sei. Daraufhin stellte um 8.25 Uhr ein Polizeibeamter eine Blutprobe mit der Venülennr. des Ev. Krankenhauses 397628 sicher; nach den Unterlagen des Krankenhauses ist die Auftragsnr. 397628 dem Kläger zugeordnet worden. Eine Untersuchung dieser Blutprobe durch Prof. Dr. L. vom Rechtsmedizinischen Institut der Medizinischen Hochschule Hannover ergab einen Blutalkoholwert von 1,13 g o/oo.

Gegen den Kläger, der bereits wegen einer 1993 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr vorverurteilt war, wurde Anklage wegen des Verdachts einer erneuten fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vor dem Amtsgericht Oldenburg erhoben (321 Js 34878/96 - 23 Ds 204/96). Im Strafverfahren ließ er sich dahingehend ein, dass er sich selbst an den Unfalltag nicht mehr erinnern könne, dass aber "Recherchen" ergeben hätten, dass er mit einem - namentlich nicht benannten -"nahen Verwandten" - gegen 20.30 Uhr zu dem Schafstall in D. gefahren sei, um Schafe für eine bevorstehende Körung auszusuchen. Nach Abschluss der Arbeiten habe er sich von diesem Verwandten zu der Wohnung seiner Lebensgefährtin in J. fahren lassen wollen. Bei dieser Fahrt, an der er als Beifahrer teilgenommen habe, sei es zu dem Unfall gekommen. Des weiteren wurden von Seiten des Klägers Zweifel daran geäußert, dass die vom Rechtsmedizinischen Institut untersuchte Blutprobe tatsächlich ihm entnommen worden sei. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Entnahme einer weiteren Blutprobe zur Überprüfung der Identität an. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 17. November 1997 vor, derzufolge der Kläger auf Injektionen und Blutentnahmen allergisch reagiere. Das Strafverfahren ist eingestellt worden.

Eine vom Kläger gegen die Vollkaskoversicherung seines Fahrzeugs erhobene Leistungsklage ist vom Landgericht Hamburg (323 O 82/99 mit - rechtskräftigem - Urteil vom 17. Juni 1999) abgewiesen worden. In den Gründen hat das Landgericht dargelegt, dass entgegen der Einlassung des Klägers kein Zweifel daran bestehe, dass dieser selbst das verunglückte Fahrzeug gesteuert habe.

Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Unfallereignisses vom 13. Juli 1996 mit Bescheid vom 29. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 mit der Begründung ab, dass der Kläger den Unfall selbst im Zustande der absoluten Fahruntüchtigkeit hervorgerufen habe.

Zur Begründung der am 3. Dezember 1997 erhobenen Klage hat der Kläger bestritten, dass ihm eine Blutprobe entnommen worden sei. Das vom Rechtsmedizinischen Institut diagnostizierte Blut müsse von einem anderen Patienten gestammt haben, nur so sei zu erklären, dass das Amtsgericht ...

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