Verfahrensgang

SG Oldenburg (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen S 4 AL 513/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen B 7 AL 104/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Oldenburg vom13. September 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) auch für die Zeit vom 8. September 1999 bis zum 1. August 2000. Streitig ist seine Bedürftigkeit iS des § 193 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1940 geborene Kläger (alleinstehend, keine zu berücksichtigenden Kinder) bezog vom 10. Januar 1997 bis zum 7. September 1999 Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 800,00 DM wöchentlich, Leistungsgruppe A/0. Mit Antrag vom 26. August 1999 beantragte der Kläger Alhi und gab dabei an, über ein Wertpapiervermögen in Höhe von 103.999,99 DM zu verfügen. Über diesen Betrag hatte er am 19. August 1999 Anteile des DIT-Fonds „Altersvorsorge 55plus” gekauft. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1. September 1999 abgelehnt. Das Vermögen sei verwertbar und die Verwertung zumutbar. Unter Berücksichtigung der Freigrenze und des für die Bemessung der Alhi maßgebenden Arbeitsentgelts fehle die Bedürftigkeit für 119 Wochen.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1999). Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 85.167,76 DM. Die Art der Geldanlage lasse nicht auf eine Alterssicherung schließen, die behauptete Zweckbestimmung sei zudem erst nach der Arbeitslosmeldung erfolgt. Schließlich übersteige das Vermögen eine angemessene Alterssicherung iS von § 6 Abs 4 Nr 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO).

Mit seiner am 28. Oktober 1999 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er halte den streitigen Betrag seit zehn Jahren zur Alterssicherung vor. Der Betrag sei ursprünglich auf einem Sparbuch angelegt gewesen, über weitere Mittel verfüge er nicht. Derzeit lebe er von geliehenem Geld. § 6 Abs 4 Satz 2 Alhi-VO sei nicht ermächtigungskonform, maßgebend seien weiter die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 22. Oktober 1998 aufgestellt habe. Unter Berücksichtigung weiterer Entscheidungen des BSG und der Kriterien des Altersvermögensgesetzes sei die Verwertung der Anteile billigerweise nicht zu erwarten. Außerdem hat der Kläger eine Auskunft der zuständigen Seekasse vorgelegt, nach der seine Regelaltersrente 1.761,00 DM beträgt.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1999 die angefochtenen Bescheide geändert und ein der Alterssicherung dienendes Vermögen in Höhe von 58.000,00 DM anerkannt (Lebensalter des Klägers × 1.000,00 DM). Damit ergab sich ein für 47 Wochen der Bedürftigkeit entgegenstehendes Vermögen (37.999,99 DM geteilt durch 800,00 DM). Nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Kläger auf seinen erneuten Antrag ab dem 2. August 2000 Alhi in Höhe von 269,15 DM wöchentlich bezogen.

Mit Urteil vom 13. September 2001, zugestellt am 26. September 2001, hat das SG Oldenburg die nunmehr gegen den Bescheid vom 15. November 1999 gerichtete Klage abgewiesen. § 6 Abs 4 Alhi-VO sei ermächtigungskonform. Unter Beachtung dieser Bestimmung habe die Beklagte zutreffend ein Schonvermögen von 58.000,00 DM anerkannt. Bei den vom Kläger genannten BSG-Entscheidungen handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die, weil vor Inkrafttreten des § 6 Abs 4 Alhi-VO ergangen, ohnehin obsolet seien. Das Altersvermögensgesetz enthalte keine Regelungen, die hier zu beachten wären.

Mit seiner Berufung vom 22. Oktober 2001 verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein Ziel weiter. Die früher ergangenen BSG-Entscheidungen seien weiter maßgebend. Die neue Alhi-VO enthalte keine Besitzstandregelungen oder Übergangsvorschriften, sie sei wegen fehlender Vertrauensschutzkriterien nicht ermächtigungskonform.

Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1999 und des Bescheides vom 15. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 8. September 1999 bis zum 1. August 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Außer den Gerichtsakten lag ein Band Verwaltungsakten der Beklagten (F.), den Kläger betreffend, vor. Er war Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung f...

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