Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Diabetes mellitus Typ IIb. kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. kein Anspruch auf Eingliederungsleistungen bei Ablehnung wegen Krankheit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausgleich auf einen Mehrbedarf besteht nicht bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ IIb.

 

Orientierungssatz

Hat ein Hilfebedürftiger, dem Qualifizierungsvarianten aufgezeigt und sinnvolle Möglichkeiten der Eingliederung in Arbeit angeboten worden sind, diese mit der Begründung abgelehnt, zuvor erst seine Krankheiten (hier: Diabetes mellitus Typ IIb) beheben zu wollen und deshalb die Teilnahme an einer solchen Maßnahme nicht sinnvoll sei, so hat er auf diese Eingliederungsleistungen keinen Anspruch.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 24.August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter, den Beschwerdegegner im Wege einer einstweilige Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, Leistungen auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und Leistungen der Eingliederung in Arbeit zu gewähren.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ II b. Er wohnt mit einer Lebensgefährtin zusammen, die Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) bezieht. Für die gemeinsame Wohnung zahlen sie insgesamt 400,00 Euro Miete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten. An Regelleistung bezog der Beschwerdeführer monatlich 312,00 Euro für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2007 (Bescheid vom 23. Juli 2007). Mit Änderungsbescheid vom 27. August 2007 bewilligte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in monatlicher Höhe von 512,00 Euro nebst einer Nachzahlung von 16,00 Euro für August 2007. Diese Leistung setzt sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 312,00 Euro, Kosten der Unterkunft (Miete) 160,00 Euro und Heizkosten (laufende Heizungskosten) in Höhe von 40,00 Euro, mithin 512,00 Euro. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 und 2. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer Leistungen der Eingliederung in Arbeit.

Der Beschwerdeführer hat am 15. August 2007 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit begehrt.

Mit Beschluss vom 24. August 2007 hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Gegen diesen am 25. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. August 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sein erstinstanzliches Begehren wiederholt.

Der Beschwerdegegner hält die angefochtenen Bescheide und den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat auch in dem Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II und auf Leistungen der Eingliederung in Arbeit hat.

Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des SG Osnabrück in dem angefochtenen Beschluss vom 24. August 2007 verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des SG.

Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, aus denen sich eine akute Hilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft hat er nach § 20 Abs. 3 SGB II einen Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 90 v. H. der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II. Dies bedeutet, dass er einen Anspruch auf eine Leistung in Höhe von 312,00 Euro hat. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer anerkannt und leistet ihn auch an den Beschwerdeführer.

Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält er in hälftiger Höhe der tatsächlichen Kosten. Einen höheren Anspruch steht dem Beschwerdeführer nicht zu; denn er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, die die andere Hälfte der Kosten für Unterkunft und Heizung zu tragen hat.

Einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II hat der Beschwerdeführer nicht, zumindest hat er einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er leidet an einem Diabetes mellitus Typ II b. Diese Erkrankung erfordert keine kostenaufwändige Ernährung. Zwar wird eine spezielle Diabeteskost und ein damit verbundener erhöhter Mehrbedarf teilweise bejaht (v...

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