Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung bzw Wegfall des Arbeitslosengeld II. Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. Anforderung an die Rechtsfolgenbelehrung. Hinweis auf Verlust des Krankenversicherungsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Würde bei einer angedrohten Absenkung die Grundsicherungsleistung insgesamt entfallen, muss sich die Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Umstand erstrecken, dass dann kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen wird.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 28.Juni 2007 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Mai 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.Mai 2007 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes (Alg) II mit Wirkung ab 1. Juni bis 31. August 2007 und verlangt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm mit Wirkung ab 6. Juni 2007 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Mutter zu bewilligen.

Der im Jahr 1958 geborene Antragsteller ist von Beruf Industriekaufmann. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Diese bezieht monatlich eine Rente, eine Witwenrente, eine Pension, eine Zusatzrente und Mieteinnahmen. Bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller Arbeitslosenhilfe (Alhi). Danach bezog er mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheide vom 25.11.2004, 11.05. und 28.11.2005, 22.06.2006). Zuletzt bewilligte der Flecken D. durch Bescheid vom 8. November 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Mutter in Höhe von insgesamt 16,00 € monatlich.

Der Antragsteller schloss mit dem Landkreis E. unter dem 28. Februar 2007 eine Eingliederungsvereinbarung ab. Nach dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem, “pro Monat mindestens fünf gezielte und im Standard einer Bewerbung entsprechende Bewerbungen zu erstellen und dem potentiellen Arbeitgeber zukommen zu lassen„. Nach der Vereinbarung waren die geförderten Bewerbungsbemühungen spätestens alle zwei Monate, das heißt bis spätestens zum 26. April 2007 nachzuweisen. Als Verpflichtung des Landkreises E. vereinbarten die Vertragsparteien, dass das “Fallmanagement während des gesamten Zeitraums weiterhin für Beratungsgespräche zur Verfügung (stand) beziehungsweise an geeignete Fachberatungsstellen (vermittelte)„. Außerdem verpflichtete sich das Fallmanagement, regelmäßig Stellenangebote zuzusenden, falls solche vorhanden waren. Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass das Alg II in einer ersten Stufe um 30 v. H. abgesenkt werde, falls diese Vereinbarung ohne wichtigen Grund nicht erfüllt werde. Die Nichterfüllung liege z. B. vor, wenn der Antragsteller sich weigere, im ausreichenden Maß Eigenbemühungen nachzuweisen. Ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller durch den Antragsgegner nicht kranken- und pflegeversichert ist in der Zeit, in der er Arbeitslosengeld II nicht bezieht, enthält die Rechtsfolgenbelehrung nicht.

Der Antragsteller wies nach, dass er sich etwa am 12. März 2007 bei der Firma F. in E. als Verkäufer, bei der Firma G. in E. am 20. März 2007 und der Firma H. in E. am 2. April 2007 ebenfalls als Verkäufer beworben habe. Außerdem gab er an, dass er sich bei der I. sowie bei J. Personalmanagement GmbH jeweils am 26. April 2007 als Verkäufer beworfen habe. Hierüber legte er keine schriftlichen Nachweise vor, sondern versicherte diesen Umstand durch eine entsprechende schriftliche Erklärung.

Durch Bescheid vom 21. Mai 2007 senkte der Antragsgegner die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. Juni bis 31. August 2007 gemäß § 31 SGB II um 30% der maßgeblichen Regelleistung ab und stellte unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter des Antragstellers einen monatlichen Zahlbetrag von 0,00 € fest. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller entgegen der Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung sich geweigert habe, fünf gezielte und dem Standard einer Bewerbung entsprechende Bewerbung zu erstellen und dem potentiellen Arbeitgeber zukommen zu lassen. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner am 26. April 2007 lediglich Bewerbungsnachweise von drei Bewerbungen vorgelegt. Zwei weitere Bewerbungen seien zwar vom Antragsteller genannt worden. Die Art der Bewerbungen sei jedoch unklar geblieben, weil er keinen Nachweis erbracht und keine Bewerbungsstrategie erkennbar gemacht habe.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 25. Mai 2007 hiergegen erklärte der...

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