Entscheidungsstichwort (Thema)

ehemalige DDR. frühkindliche Hirnschädigung infolge eines medizinischen Eingriffs. Leistungsanspruch nach dem UntAbschlG iVm der AO-EmU)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff des abschließend geregelten Anspruchs iS des § 7 Abs 4 UntAbschlG.

2. Das Zusammenwirken des § 7 Abs 1 und des § 7 Abs 4 stellt eine normausfüllende Regelung des UntAbschlG dahingehend dar, daß auch Ansprüche, die bis zum 31.12.1990 durch die Regelungen der EmU-Anordnungen der damaligen DDR von 1974 und 1987 ausgeschlossen waren, unter der Geltung des UntAbschlG weder erstmals entstehen noch erneut aufleben sollten.

3. Bei der Regelung des § 12 AO-EmU handelt es sich um eine den Anspruch auf Unterstützung vernichtende Ausschlußregelung und nicht um eine bloße Verjährungsvorschrift.

 

Orientierungssatz

Ist in der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entschädigung nach der AO-EmU gestellt worden, besteht gemäß § 7 Abs 4 UntAbschlG kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen B 9 V 22/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660780

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