Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. mehrtägige Klassenfahrt. Begriff der Klassenfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Begriff "Klassenfahrt" iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 handelt es sich nur um einen "Oberbegriff", der daher zB Wandertage, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte - wenn sie nur mehrtägig sind - grundsätzlich mit umfassen kann.

2. Sinn und Zweck der Regelung ist es, Ausgrenzung zu vermeiden, die bei einer Nichtteilnahme des Hilfeempfängers aufgrund der Nichtübernahme (der Kosten) durch den Grundsicherungsträger eintreten könnte.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten für eine Schulfahrt des Klägers streitig; hierbei streiten die Beteiligten insbesondere darum, ob es sich bei der im September 2005 stattgefundenen Fahrt nach Rom um eine "mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) gehandelt hat.

Der ... 1987 geborene Kläger besuchte im September 2005 als Schüler der Jahrgangsstufe 13 das Goethe Gymnasium in R; unter anderem besuchte er einen Grundkurs Geographie. Zum damaligen Zeitpunkt war er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern nach den Vorschriften des SGB II.

Unter dem 16. August 2005 beantragte der Vater des Klägers, Gerd M, die Übernahme der Kosten für eine "Klassenfahrt" entsprechend einer beigefügten Rechnung in Höhe von 356,00 Euro. Er wies darauf hin, dass das Goethe Gymnasium R für die 13. Klassen eine Klassenfahrt durchführe, an der der Kläger teilnehmen möchte. In der beigefügten Rechnung des Goethe Gymnasiums wurde unter anderem ausgeführt, dass der Termin der Studienfahrt nach Rom immer näher rücke und, nachdem jeder Teilnehmer eine Anzahlung von 26,00 bezahlt habe, müsse nun das restliche Geld in Höhe von 330,00 Euro überwiesen werden.

Mit Bescheid vom 30. August 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Bei der beantragten Leistung handele es sich nicht um eine Klassenfahrt im Klassenverband nach den schulrechtlichen Bestimmungen, sondern um eine klassenübergreifende Studienfahrt. Studienfahrten würden nach dem SGB II nicht gefördert.

Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es sich bei dieser Reise um eine besondere Organisationsform einer Klassenfahrt gehandelt habe, die von der Schule in Übereinstimmung mit einer neuen Studienform am Goethe Gymnasium an klassenübergreifenden Schulungskursen und nicht an der herkömmlichen Klassenform ausgerichtet worden sei. Es habe sich um einen dynamischen Klassenverband gehandelt, der aufgaben- und interessenspezifisch (wie alle Grund- und Leistungskurse im Gymnasium) zeitweise zusammengestellt worden sei. Die Ausbildung im Goethe Gymnasium erfolge generell nicht mehr in alt hergebrachten Klassen, sondern in Kursen. Es hätten mehrere derartige Reisen nach verschiedenen Orten stattgefunden, für die diese Gruppen aus allen Schülern der 13. Klasse des Gymnasiums zusammengestellt worden seien. Für die Gruppen seien entsprechende schulische Aufgaben an die Teilnehmer vergeben worden, die Bestandteil des Schulplanes gewesen seien und natürlich bei der Teilnahme hätten erfüllt werden können. Somit habe es sich um eine Klassenfahrt im "Klassenverband" gehandelt; die Fahrt habe auch in der regulären Schulzeit stattgefunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte ergänzend aus, in den Richtlinien zur Durchführung von Schulfahrten an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hieße es unter Punkt 2.2., dass Schulfahrten als

- Klassenfahrten mit oder ohne Übernachtung,

- Schullandheimaufenthalten,

- Studienfahrten (Exkursion),

- Schüleraustausch,

- sonstige genehmigte Schulveranstaltungen außerhalb des Schulortes

durchgeführt würden. Hiernach müsse eindeutig unterschieden werden zwischen einer Klassenfahrt und einer Studienfahrt im Sinne dieser Richtlinie. Hierbei werde nicht verkannt, dass eine Studienfahrt allein schon wegen der in der Richtlinie gegebenen Definition immer auch Elemente einer Klassenfahrt enthalte. Doch zeigten die Definitionen, dass das Ziel von Studienfahrten über das Ziel von Klassenfahrten hinausgehe, insbesondere die Studienfahrten zusätzliche Bildungselemente enthielten und daher durchgeführte Schulfahrten nicht gleichzeitig als Studienfahrt und Klassenfahrt definiert werden könnten. Bei der vom 12. bis 16. September 2005 durchgeführten Fahrt habe es sich um eine mehrtägige Studienfahrt bzw. um eine Bildungs- oder Sprachreise gehandelt. Die über die Ziele einer Klassenfahrt hinausgehenden Bildungselemente seien bei der Reise nach Rom deutlich ausgeprägt gewesen, sodass eine Studienfa...

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