Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Tagesmutter. Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Tagesmütter sind nicht versicherungspflichtig nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6, wenn sie ihre Erziehertätigkeit nicht erwerbsmäßig ausüben, dh wenn ihre Tätigkeit zwar teilweise von den Kindeseltern, aber überwiegend aus öffentlichen Mitteln (hier in Mecklenburg-Vorpommern: zu 70%) finanziert wird, die als Aufwendungsersatz eine Gewinnerzielungsabsicht entfallen lassen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen B 12 R 14/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 04. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin bis zum 31. März 2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.

Die ... 1966 geborene Klägerin ist - wie sich im Rahmen der Prüfung eines Versorgungsausgleiches ergab - entsprechend ihren eigenen Angaben seit dem 22. Februar 1999 als Tagesmutter bis September 2006 tätig gewesen, wobei sie unter Zugrundelegung der vorliegenden Verdienstbescheinigungen des Amtes S-Land eine unterschiedliche Anzahl von Kindern ganz- bzw. halbtags betreut hat. Die Finanzierung der Kinderbetreuungskosten hat sich aus Anteilen des Landes, des Kreises, der Wohnsitzgemeinde sowie der Eltern der betreuten Kinder zusammengesetzt (Elternanteil im Jahr 2002 bei Ganztagsbetreuung 121 € und Halbtagsbetreuung 73 € monatlich). Der Tätigkeit lag eine Pflegeerlaubnis zugrunde, sie umfasste nach Lage der Akten mehr als 15 Wochenstunden.

Mittels Bescheid vom 22. Juli 2002 stellte die Beklagte eine Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 22. Februar 1999 unter Hinweis auf § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch (SGB VI) fest und forderte für den Zeitraum vom 22. Februar 1999 bis 31. Juli 2002 Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 7.582,32 €. Hiergegen wurde am 30. Juli 2002 Widerspruch unter Hinweis darauf eingelegt, dass bei gleicher Sachlage gegenüber anderen Erzieherinnen verschiedene Entscheidungen getroffen worden seien. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nur aus öffentlichen Kassen gezahlte Zuwendungen (Pflegegeld) steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG darstellen würden. Von einer solchen Pauschalbeurteilung könne allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Tagespflegeperson auch tatsächlich nur Pflegegeld aus öffentlichen Kassen erhalte, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt seien, was in Bezug auf die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Vergütung durch die Eltern der betreuten Kinder nicht der Fall sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 20. November 2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben unter Hinweis darauf, dass ihr vom Amt ...-Land bestätigt worden sei, dass ihre Tätigkeit als Tagesmutter nicht rentenversicherungspflichtig sei (Bl. 3 GA). Dies sei ihr auch von der LVA (Rentenversicherung Nord) bei Arbeitsbeginn bestätigt worden.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 22. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und festzustellen, dass im Zeitraum vom 22. Februar 1999 bis 31. März 2003 keine Versicherungspflicht bestand.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihre Einkommensbescheide teilweise nicht zur Verfügung stellen konnte, hat sie aus ihrer Sicht ihre Einnahmesituation bzw. die ihr gegenüber erfolgten Kostenerstattungen für den Zeitraum von 1999 bis März 2003 aufgelistet. Als Reaktion auf diese Unterlagen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass vom 22. Februar 1999 bis 31. März 2003 von einer Versicherungspflicht auszugehen sei, ab dem 01. April 2003 jedoch die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit gegeben seien, sofern eine solche beantragt werde, was im weiteren Verlauf mit Bescheid vom 10. Februar 2006 dann auch umgesetzt wurde.

Nach entsprechender Anhörung hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen zusammengefasst ausgeführt, dass die Klägerin als Tagesmutter erzieherisch auf die Kinder einwirke und somit dem Grunde nach seit dem 22. Februar 1999 versicherungspflichtig gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, dass für die Tagespflege auch mehr als 15 Wochenstunden aufgewendet worden seien, so dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden seien.

Gegen den am 12. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 12. Juni 2006 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden mit dem Begehren, dass die Klägerin wegen ihr gegenüber frü...

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