Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht begründende Beschäftigung. abhängige Beschäftigung. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Minderheitsbeteiligung. Unternehmerrisiko. unternehmerische Gestaltungsmacht. Weisungsfreiheit

 

Orientierungssatz

Ein Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der gleichberechtigt mit einem oder mehreren Mitgesellschaftern einen kleinen bis mittleren Betrieb führt, ist unter Berücksichtigung der Wechselbezüglichkeit von unternehmerischem Risiko und entsprechender unternehmerischer Gestaltungsmacht dem Kreis der Selbständigen zuzurechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen B 11 AL 25/02 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Der ... 1937 geborene Kläger war zunächst von 1971 bis 1981 als Bau- bzw. Betriebsleiter tätig und anschließend als Vorsitzender der Produktionsgenossenschaft des Straßenbauhandwerks G in T. Seit Ende 1990 arbeitete er als Geschäftsführer bei der zu diesem Zeitpunkt gegründeten Straßen- und Tiefbau GmbH G in T. Am 08. April 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alg. Beigefügt war dem Antrag ein Gesellschafterbeschluss vom 21. März 1997 zur Auflösung der o. g. Firma zum 30. April 1997. Zum alleinigen Liquidator wurde der Kläger bestellt. Im Zeitraum von April bis November 1997 wurde dem Kläger in der von diesem selbst am 08. April 1997 unterzeichneten Arbeitsbescheinigung ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.775,-- DM brutto bescheinigt.

Die vertraglichen Beziehungen des Klägers zur Straßen- und Tiefbau GmbH gestalteten sich wie folgt: Im vom Kläger am 30. August 1991 unterzeichneten Anstellungsvertrag (vgl. Bl. 9 -- 15 der Beiakte) wurde in § 1 festgehalten, dass der Kläger als Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft führt und die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes habe. Die Gesellschaft werde, sobald es die Liquiditätslage zulasse, eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung abschließen. Reisekosten und sonstige Aufwendungen würden gegen Einzelnachweis erstattet. Der private Personenkraftwagen könne für betriebliche Zwecke gegen Leistung der steuerlich zulässigen Höchstsätze zur Verfügung gestellt werden. Im Krankheitsfall werde für die Dauer von 1 Jahr die Differenz zwischen Krankengeld und Festgehalt gezahlt. Die Tantieme werde für jeden vollen Krankheitsmonat um 1/12 gekürzt. Der Kläger sei, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt seien, allein geschäftsführungs- und allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. In § 7 des Anstellungsvertrages waren als genehmigungspflichtige Geschäfte vorgesehen:

a)  Veräußerung von wesentlichen Teilen des Unternehmens oder des Unternehmens im Ganzen

b)  Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges

c)  Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen

d)  Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

e)  Neubauten, Umbauten oder Neuanschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen im Einzelfall 10.000,-- DM übersteigen

f)  Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten, soweit sie sie im Einzelfall 10.000,-- DM übersteigen, ausgenommen hiervon sind die üblichen Kunden- und Lieferantenkredite

g)  Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für die Dauer von mehr als 1 Jahr oder mit einer monatlichen Verpflichtung von mehr als 5.000,-- DM

h)  Erteilung und Widerruf von Prokuren.

Eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten war nicht vorgesehen, der Kläger hatte nach § 8 des Anstellungsvertrages jedoch jederzeit zur Verfügung zu stehen, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erforderte. Der Vertrag begann am 01. Januar 1991 und konnte erstmals zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden. Weiterhin war neben einem angestrebten Monatsbruttogehalt von 7.000,-- DM (bei Vertragsbeginn 4.200,-- DM) sowie einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes eine Tantieme in Höhe von 5 % des Jahresüberschusses beabsichtigt.

In dem am 23. November 1990 abgeschlossenen GmbH-Gesellschaftsvertrag (vgl. Bl. 29 -- 41 der Beiakte) haben der Kläger sowie Herr M H, Herr J D und Herr P B je 1/4 (15.000,-- DM) des in Höhe von 60.000,00 DM vereinbarten Stammkapitals übernommen. In jedem Geschäftsjahr war eine ordentliche Gesellschafterversammlung zur Entgegennahme des Berichtes der Geschäftsführung, zur Feststellung des Jahresabschlusses, zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwertung und Entlastung der Geschäftsführung vorgesehen. Die Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Am 12. Februar 1992 verkaufte der Gesellschafter J D seinen Gesellschaftsanteil für einen Kaufpreis von 20.000,-- DM an Herrn U D. Letzterer übertrug seinen Geschäftsanteil am 18. August 1994 wiederum an Herrn H B. Der Gesellschafter P B veräußerte am 23. Dezember 1994 seinen Geschäftsanteil an Herrn K B.

Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurtei...

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