Leitsatz (amtlich)
Die Annahme der monatlichen Rentenzahlungen durch den mit der Vermögensverwaltung beauftragten Mitvormund bedarf nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1659222 |
Breith. 1981, 893 |
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