Leitsatz (amtlich)

Die Annahme der monatlichen Rentenzahlungen durch den mit der Vermögensverwaltung beauftragten Mitvormund bedarf nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.1981; Aktenzeichen 1 RJ 104/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1659222

Breith. 1981, 893

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