Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremd-Geschäftsführer. GmbH. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (vergleiche BSG vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 = USK 82160).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen B 12 KR 10/01 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1947 geborene Kläger, ein Diplom -- Kaufmann, wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 3) ab 01.01.1992 versicherungsfrei oder -- wie bisher geführt -- versicherungspflichtig ist.

Die Beigeladene zu 3), eine GmbH, hat ihren Sitz in H. Ihr Stammkapital von 50.000,00 DM wird allein von der Firma T N M BA, vormals N M N D Association, gehalten, einer Genossenschaft nach norwegischem Recht mit Sitz in O. Deren Genossen sind ca. 27.000 norwegische Landwirte, die Milchviehwirtschaft betreiben. Zweck der Genossenschaft ist es, den Milchpreis auf einem für diese Landwirte erträglichen Niveau zu halten. Die Milchüberproduktion wird im Ausland vermarktet. Dies geschieht u.a. durch die Beigeladene zu 3), in den USA und in Kanada durch die Firma N Foods, der zweiten Tochtergesellschaft der norwegischen Genossenschaft. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 3) ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 14.11.1984 der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Im- und Export von Molkereiprodukten und die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Beigeladene zu 3) vermarktet in Deutschland vor allem Käse. Für diesen besteht ein Orderplan drei Monate im Voraus. Der Käse wird per LKW aus O gebracht, bei einer Spedition in H im Kühlhaus eingelagert und von einer Kraft betreut, die von der Spedition bezahlt wird. Die Beigeladene zu 3) hat -- jedenfalls seit 1992 -- neben dem Kläger zwei Angestellte, die insbesondere für die Betreuung der Ware, das Marketing und -- ab 1994 -- die Buchhaltung sowie für die Auftragsbearbeitung und die Logistik zuständig sind.

Nach dem zwischen ihm und der Beigeladenen zu 3) im Februar 1991 geschlossenen Dienstvertrag wurde der Kläger ab 01.07.1991 -- bis 31.12.1991 als stellvertretender Geschäftsführer -- für die Beigeladene zu 3) tätig. Per 01.01.1992 war seine Bestellung zum Geschäftsführer vorgesehen. Das Aufgabengebiet des Klägers sollte ab 01.01.1992 die Gesamtleitung des Unternehmens umfassen. Die monatliche Vergütung sollte 12.500,00 DM betragen, was einem Jahresgehalt von 150.000,00 DM entsprach. Für den Fall der Erkrankung des Klägers sollte sein Gehalt ab 01.01.1992 drei Monate weiter gezahlt werden. Er hatte Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig Arbeitstagen. Die Kündigungsfrist ab 01.01.1992 betrug sechs Monate zum Quartalsende.

Vertragliche Regelungen, die Näheres über seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) in den Jahren 1992 und 1993 aussagen, liegen nicht vor. Der Kläger wurde, nachdem er durch Gesellschafterbeschluss vom 01.01.1992 neben G Ö dem damaligen Vizepräsidenten der Muttergenossenschaft, zum weiteren Geschäftsführer der Beigeladenen zu 3) bestellt worden war, am 12.03.1992 als alleinvertretungsberechtigter , von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 16.03.1994, der rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft trat, oblag es ihm gemeinsam mit Ö, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Sein Aufgabengebiet umfasste insbesondere Marketing und Vertrieb norwegischer Molkereiprodukte, die Einhaltung des abgestimmten Kostenplanes, die Sicherstellung des Planergebnisses und die Erstellung einer jährlichen Bilanz. Auch nach diesem Geschäftsführervertrag war der Kläger berechtigt, die Beigeladene zu 3) allein zu vertreten. Verschiedene Rechts- und Geschäftshandlungen durfte er nur mit der Zustimmung des Mitgeschäftsführers Ö vornehmen. Er erhielt nunmehr ein Monatsgehalt von 13.000,00 DM brutto und weitere Vergütungen, u. a. eine Weihnachtsgratifikation in Form eines 13. Monatsgehaltes und eine eventuelle und jedes Jahr neu verhandelbare Jahresleistungsprämie. Nach wie vor hatte der Kläger einen jährlichen Urlaubsanspruch von dreißig Tagen und war sein Gehalt im Krankheitsfall maximal drei Monate fortzuzahlen. Der für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossene Geschäftsführervertrag verlängerte sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn er nicht vor Ablauf mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wurde. Die jährliche Änderung des Gehaltes war auf der Basis des höchsten Gehaltes das AGA-Tarifes zu verhandeln. Außerdem wurde zu Gunsten des Klägers eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen; die hieraus sich ergebende monatliche Altersrente ab dem 65. Lebensjahr war auf 2.000,00 DM angelegt. Mit Ausnahme des Gehaltes, welches in 2-jährigen Abständen erhöht wurde und im Jahre 1998 190.000,00 DM betrug, haben sich am Geschäftsführervertrag vom 16.03.1994 keine Änderun...

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