Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose - oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura (im Folgenden: BK 4103).

Der Kläger ist 1958 in P. geboren und war dort als Elektromechaniker, Schlosser und Dachdecker bis 1988, danach in Deutschland noch bis 1992 in der Fertigung von Bremsbelägen tätig. Im April 2018 befand sich der Kläger aufgrund einer pneumogenen Sepsis mit Pleuraempyem und perforiertem Lungenabzess in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 20. April 2018 wurde eine Thorakoskopie durchgeführt, bei welcher u.a. Pleuraplaques festgestellt wurden. Hierbei handelt es sich umschriebene zellarme Verdickungen der Pleura, welche zu ca. 70% asbestassoziiert sind. Im Juni 2018 wurde daraufhin der ärztliche Verdacht auf eine Berufskrankheit bei der Beklagten angezeigt. Neben umfangreichen Ermittlungen zu beruflichen Belastungen nahm der Pneumologe Dr. D. beratungsärztlich Stellung und führte aus, die bei der Thorakoskopie vorgefundenen partiell verkalkten Plaques im Bereich der Pleura thoracalis und diaphragmatica beidseits erfüllten den BK- Tatbestand pleuraler Asbestinhalationsfolgen der BK 4103. Das zu der Untersuchung führende Problem der pneumogenen Sepsis mit Pleuraempyem bei perforiertem Lungenabzess links sei dagegen BK-unabhängig. Es werde die Anfertigung einer pneumologischen Funktionsdiagnostik empfohlen. Auf Veranlassung der Beklagten fertigte daraufhin der Facharzt für Innere Medizin, Lungen-, und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. F. unter dem 27.November 2018 ein internistisch-pneumologisches Fachgutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 erfüllt seien. Es zeige sich ein deutlicher Zwerchfellhochstand links mit Ausrundung des linken Pleurasinus und Verziehung des linken Pleurasinus nach kranial sowie im Bereich des Mittelfeldes Pleuraverdickung sowie narbige Verziehung pulmonal pleurarandständig. Der rechte Lungenflügel sei unauffällig, die linkseitigen pleuralen Veränderungen im Vergleich zum Vorbefund leicht rückläufig. Lungenfunktion, Diffusionskapazität und Blutgasanalyse seien unauffällig. Hinsichtlich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gab der Gutachter an, diese sei aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde mit 0 vom Hundert einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 12. März 2019 erkannte die Beklagte Asbestinhalationsfolgen an der Pleura als Berufskrankheit nach Nr. 4103 an. Unabhängig von der Berufskrankheit liege beim Kläger ein perforierter Lungenabszess mit Pleuraempyem und erfolgter Thorakotomie, eine koronare Herzerkrankung, ein arterieller Bluthochdruck, ein Meniskusschaden im rechten Knie und eine im Jahr 2013 aufgetretene Tumorerkrankung der Harnblase vor. Ein Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit bestehe nicht.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2019). Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und sodann das Verfahren wegen einer Nachuntersuchung durch die Beklagte zum Ruhen gebracht. Die Nachuntersuchung führte Dr. F. am 5. August 2021 durch. Im Gutachten vom 20. September 2021 ist ausgeführt, es zeige sich im Vergleich zum Vorbefund aus 2018 röntgenologisch ebenso wie im CT keine Veränderung. Die Lungenfunktionsprüfung ergab eine leichte Atemwegsobstruktion, keine Restriktion, der Broncholysetest keine Änderung des Atemwegswiderstandes. Des Weiteren stellte Dr. F. eine leicht erniedrigte Diffusionskapazität bei normalem Krogh-Faktor, eine normale totale Lungenkapazität, gemessen in der Fremdgasverdünnungsmethode sowie in Ruhe normale Sauerstoffwerte in der Blutgasanalyse fest. Eine Verschlimmerung liege nicht vor, eine MdE ebenfalls nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2022 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen der BK 4103 könne nicht festgestellt werden. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hätten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert sei, Anspruch auf eine Rente. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richte sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Beim Kläger liege keine rentenberechtigende MdE aufgrund der anerkannten BK 410...

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