Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Ausschluss einer individuellen Bedarfsprüfung angesichts der pauschalierten Regelleistung. Unterkunft und Heizung. Pauschalmiete inklusive Stromkosten. kein Abschlag für Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung. Abgrenzung vom Warmwasserabschlag

 

Orientierungssatz

1. Die Höhe der als Pauschale ausgestatteten Regelleistung ist abschließend bestimmt. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist nach § 3 Abs 3 SGB 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen.

2. Im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB 2 benannten Grundbedürfnisse ist es mit dem Zweck der Pauschalierung unvereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen

3. Die im (Unter-)Mietzins in nicht bezifferter Höhe pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten, wenn sie ihren Rechtsgrund im (Unter-)Mietvertrag haben, eine andere Vereinbarung mit dem Vermieter ausscheidet und sie als angemessen zu beurteilen sind.

4. Dagegen sind die Kosten der Warmwasserbereitung von der Regelleistung umfasst und können deshalb nicht ein zweites Mal durch die Unterkunftskosten gedeckt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen B 14 AS 151/10 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um den pauschalen Abzug von Kosten der Haushaltsenergie von den Unterkunftskosten des Klägers.

Der im Jahr 1960 geborene Kläger, erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), bezog bis Ende April 2005 Krankengeld und stellte am 2. Mai 2005 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom selben Tag gewährte die Beklagte für Mai Leistungen in Höhe von 188,84 EUR und für den Zeitraum von Juni 2005 bis November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 427 EUR. Der Bedarfsberechnung wurde die Regelleistung in Höhe von 345 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 82 EUR zu Grunde gelegt. Von der tatsächlich zu zahlenden Untermiete in Höhe von 110 EUR wurden 28 EUR in Abzug gebracht, da ausweislich des Untermietvertrages vom 5. Mai 2004 der Untermietzins neben der Heizung auch den Strom mit einschloss. Weiterhin wurde bei der Leistungsberechnung für Mai 2005 Krankengeld in Höhe von 238,16 EUR als Einkommen vom Bedarf abgezogen.

Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2005 Widerspruch ein mit der Begründung, dass bei der Leistungsberechnung für Mai zu Unrecht das Krankengeld abgezogen worden sei. Dieser Betrag sei für seinen Lebensunterhalt im April bestimmt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Laut Zustellfiktion des § 37 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Bescheid vom 2. Mai 2005, der am selben Tag zur Post gegeben worden sei, am 5. Mai 2005 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist sei damit am Montag, den 6. Juni 2005, abgelaufen, der Widerspruch aber erst am 7. Juni 2005 bei der Beklagten eingegangen.

Am 3. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, dass er das im Mai ausgezahlte Krankengeld in Höhe von 208,16 EUR für seinen Lebensunterhalt im April verbraucht habe. Der Widerspruch sei auch nicht verfristet, da laut vorgelegtem Rückschein mit Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG der Widerspruch am 24. Mai 2005 bei der Beklagten eingegangen sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen ergänzenden Leistungsanspruch für Mai 2005 in Höhe von 60 EUR anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Mit Urteil vom 26. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum von Mai bis November 2005 dem Kläger zusätzliche Leistungen in Höhe von 12 EUR monatlich zu gewähren, die Klage wird im Übrigen abgewiesen und die Berufung - jedenfalls hinsichtlich der Beklagten - zugelassen. Der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt worden, was sich aus dem Rückschein der Deutschen Post AG ergebe. Auch fehle in den Akten der Beklagten ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides vom 2. Mai 2005 zur Post, so dass der Zugang des Bescheides bei dem Kläger nicht einmal feststehe. Die Klage sei hinsichtlich des zugeflossenen Krankengeldes unbegründet, weil die Beklagte dies zutreffend im Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen betrachtet habe. Die Klage sei aber insoweit begründet, als der Kläger einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 12 EUR monatlich habe. Der Abzug der bereits in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten von den diese Kostenposition ebenfalls enthaltenden Unterkunftskosten sei dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach mit 28 EUR aber zu hoch ange...

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