Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz, daß Dauerschuldverhältnisse nach dem zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Recht zu beurteilen sind, gilt auch für die Arbeitslosenhilfe.

§ 136 Abs 2 Nr 2 AFG (Fassung: 12.12.1977) gilt daher nicht für die bei seinem Inkrafttreten (1.1.1978) bereits laufenden Fälle von Arbeitslosenhilfe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657218

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