Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus. ambulante Notfallbehandlung. öffentliche Förderung iS des § 120 Abs 3 S 2 SGB 5. Investitionskostenabschlag. Verwaltungskostenbeitrag

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der "öffentlich geförderten Krankenhäuser" iS des § 120 Abs 3 S 2 SGB 5 ist nicht auf eine Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) beschränkt (vgl BSG vom 10.5.1995 - 6/14a RKa 2/93 = SozR 3-2500 § 120 Nr 6). Unter "öffentliche Förderung" fällt auch eine finanzielle Bezuschussung, die - außerhalb der Förderung nach dem KHG - aus Steuermitteln fließt.

2. Die in Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen angelegten Rücklagen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger werden aus öffentlich-rechtlichen Mitteln, nämlich den im Wege der Umlage festgesetzten Beiträgen der Unternehmer gebildet.

3. Auch eine vorübergehende Bereitstellung öffentlicher Mittel erfüllt den Begriff der "öffentlichen Förderung".

4. Durch den Beschluss der Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung, dass auch von an der ärztlichen Versorgung teilnehmenden Nichtmitgliedern entsprechende Gebühren erhoben werden können, werden auch die Rechtsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und einem Krankenhaus, das durch seine ambulanten Notfallbehandlungen am vertragsärztlichen Leistungssystem teilnimmt, beeinflusst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen B 6 KA 4/01 R)

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob die Beklagte dem klagenden Verein, der Träger des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses H (BUK) ist, für das Quartal I/1993 weiteres Honorar für erbrachte ambulante Notfallbehandlungen in Höhe von 9.488,96 DM zu zahlen hat, welches sie an ihn nicht ausgekehrt hat, weil sie von der -- unstreitigen -- Gesamtforderung von 74.068,19 DM einen Investitionskostenabschlag von 10 % und einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1,7 % in Abzug gebracht hat.

Durch im Verfahren 3 KA 25/92 vor dem Sozialgericht Hamburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 14. September 1994 erklärte sich die Beklagte bereit, noch die Behandlungsausweise des klägerischen BUK für u.a. das Quartal I/1993 entgegenzunehmen und sich weder auf ein etwaiges Fristversäumnis bei der Abrechnung zu berufen noch die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn der Kläger bis zum 16. Januar 1995 die bei ambulanter Notfallbehandlung erbrachten Leistungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von § 3 ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) auf den Behandlungsausweisen nach den entsprechenden Nummern des Bewertungsmaßstabs für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) bzw. der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) eingetragen und sie ihr vorgelegt habe.

Entsprechend hatte ihr der Kläger schon Ende März 1994 die Notfallberichte für das Quartal I/1993 vorgelegt, aber zugleich erkennen lassen, dass er ihren HVM nicht als Grundlage für die Abrechnung der von ihm erbrachten Notfallbehandlungen akzeptiere, was die Beklagte veranlasste, ihm unter dem 18. April 1994 hierzu unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. April 1986 -- 6 RKa 34/84 -- und vom 19. August 1992 -- 6 RKa 6/91 -- ihre Rechtsauffassung mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 1. August 1994 rechnete die Beklagte die vom Kläger erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen für das Quartal I/1993 ab und berücksichtigte hierbei zu seinen Lasten einen Investitionskostenabschlag von 10 % nach § 120 Abs.3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) -- in Höhe von 8.229,80 DM sowie einen Verwaltungskostenabzug von 1,7 % des Bruttoumsatzes von 74.068,19 DM, also von 1.259,16 DM. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, nicht den Regelungen des HVM zu unterliegen, weil er nicht Mitglied der Beklagten sei. Diese sei auch nicht berechtigt, ihn, der -- was zutrifft -- weder eine Institutionsermächtigung habe noch Förderung nach dem Hamburgischen Krankenhausfinanzierungsgesetz erhalte, mit einem Verwaltungskostenabzug zu belasten. Er dürfe auf diesem Wege nicht zur Finanzierung der Organisation der Beklagten herangezogen werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1994 zurück. Der Investitionskostenabschlag von 10 % beruhe auf § 9 Abs.11 ihres HVM in seiner ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung. Entsprechend dem Urteil des BSG vom 19. August 1992 (-- 6 RKa 6/91 --, BSGE 71, 117 = SozR 3-2500 § 120 Nr.2) werde damit der Umstand berücksichtigt, dass im Gegensatz zur Praxis eines Vertragsarztes im Krankenhaus nicht die gesamten Investitions- und Vorhaltekosten aus den Vergütungen für die ambulanten Leistungen zu finanzieren, sondern zumindest zum Teil bereits durch entsprechende Investitionen für die stationäre Versorgung gedeckt seien. Auf diese Weise würden Doppelfinanzierungen -- einerseits Steuermittel hier, andererseits Investitionskostenanteil der Vergütung dort -- vermieden werden.

Der Abzug der Verwaltungskosten beruhe auf §...

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