Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 16.02.1984; Aktenzeichen S 3/15 U 84/82)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Februar 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiedergewährung seiner abgefundenen Verletztenrente hat.

Der im Jahre 1928 geborene Kläger hatte am 02. April 1952 einen Arbeitsunfall erlitten, und zwar war ihm ein Eisensplitter in das rechte Auge geflogen. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles hatte ihm die Beklagte ab dem 01. Juni 1952 eine Teilrente von 20 v.H. der Vollrente gewährt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. April 1964 eine Kapitalabfindung, wobei als Abfindungskapital das 12,6 fache der Jahresrente gezahlt wurde. Die bisherige Rente fiel mit Ende des Monats Mai 1964 weg.

Seit dem 19. September 1968 bezieht der Kläger seitens der Beklagten eine Rente wegen Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 v.H.. Aufgrund eines am 05. Februar 1981 erlittenen weiteren Arbeitsunfalles, bei dem sich der Kläger eine Verletzung des rechten Oberarmes zugezogen hatte, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 1982 eine vorläufige Rente, und zwar zunächst für die Zeit vom 10. Mai bis zum 04. September 1981 nach einer MdE von 20 v.H. und für die Folgezeit bis zum 17. März 1982 nach einer MdE von 10 v.H.. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage erklärte sich die Beklagte vergleichsweise zur Weiterzahlung der 10 % igen Rente bis zum 17. September 1982 bereit. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) verurteilte darüber hinaus die Beklagte durch Urteil vom 27. Januar 1983 zur Zahlung einer vorläufigen Rente wegen des Unfalles vom 05. Februar 1981 nach einer MdE von 20 v.H. für die Zeit vom 05. September 1981 bis zum 17. September 1982 (Az.: S 3/15 U 53/82).

Den im Februar 1982 gestellten Antrag des Klägers auf Wiedergewährung seiner abgefundenen Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 1982 ab. Zur Begründung wurde in dem noch vor Erlaß des sozialgerichtlichen Urteils vom 27. Januar 1983 ergangenen Bescheid angegeben, unter Berücksichtigung der übrigen gezahlten Renten sei die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers nur für die Zeit vom 10. Mai bis zum 04. September 1981 gegeben gewesen. Diese kurze Dauer für nicht ganz vier Monate aufgrund der Gewährung einer inzwischen bereits weggefallenen vorläufigen Rente begründe nicht das dauernde Wiederaufleben einer nach § 604 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf Lebenszeit abgefundenen Rente.

Der Kläger hat Klage erhoben, wobei er darauf hingewiesen hat, es könne wegen der Frage des Wiederauflebens einer abgefundenen Rente nicht auf die Dauer der Schwerbeschädigteneigenschaft ankommen.

Das SG hat durch Urteil vom 16. Februar 1984 die Beklagte verurteilt, eine Unfallrente nach einer MdE von 20 v.H. wegen der Unfallfolgen vom 02. April 1952 ab dem 10. Mai 1981 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer darauf abgestellt, daß der Kläger infolge mehrerer Arbeitsunfälle bzw. einer Berufskrankheit vom 10. Mai 1981 bis zum 17. März 1982 in Höhe von 55 v.H. erwerbsgemindert war. Diesen Zeitraum hat das Gericht für ausreichend angesehen, um den Anspruch auf Wiederaufleben der auf Lebenszeit abgefundenen Rente zu begründen. Im übrigen sei der wiederaufgelebte Rentenanspruch zeitlich nicht auf die Dauer der Schwerverletzteneigenschaft begrenzt.

Gegen das am 02. April 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 02. Mai 1984 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Nach ihrer Auffassung genügt nicht schon eine vorübergehende Schwerverletzteneigenschaft, damit eine abgefundene Rente wieder auflebt. Der Kläger sei nur für die Dauer von 10 Monaten und 8 Tagen Schwerverletzter gewesen, also nur für einen vorübergehenden Zeitraum, so daß man nicht von einer gewissen Dauer im Rechtssinne sprechen könne. Da die einmal auf Lebenszeit abgefundene Rente in den Fällen des § 606 RVO auf Dauer wiederauflebe, müsse der Zeitraum der Schwerverletzteneigenschaft einen wesentlichen Umfang aufweisen. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 1982 und erst recht zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 16. Februar 1984 habe die Schwerverletzteneigenschaft des Klägers nicht mehr vorgelegen, so daß von einer gewissen Sicherheit über die Dauerhaftigkeit der Verhältnisse zu keiner Zeit die Rede sein konnte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG vom 16. Februar 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, daß nach dem Wortlaut des § 606 RVO allein auf das Vorliegen der Schwerverletzteneigenschaft und nicht auf dessen Dauer abgestellt werde.

Wegen des Sachverhaltes im einzelnen wird Bezug...

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