Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 11.05.1994; Aktenzeichen S 16 Ar 60/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 10 RAr 2/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.05.1994 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.11.1993 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die von der Firma B. & S. K. die Zeit vom 01.07.1993 bis 30.09.1993 geschuldeten Pflichtbeiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nebst Säumniszuschlägen in der Gesamthöhe von 185.966,67 DM zu entrichten.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung durch die Beklagte.

Mit Datum vom 20.10.1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für die Arbeitnehmer der Firma B. & S. K. in B., über deren Vermögen am 01.10.1993 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Für den Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.09.1993 belief sich der Gesamtbetrag der rückständigen Pflichtbeiträge auf 185.966,67 DM.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.1993 mit der Begründung ab, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 141 n AFG anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10.12.1993 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Dieses erklärte sich mit Beschluß vom 08.03.1994 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland.

Das Sozialgericht hat die Klage nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 11.05.1994 abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht aus § 141 n Abs. 1 AFG ergebe. Denn bei den Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 141 n AFG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählten hierzu nur Beiträge zu solchen Rentenversicherungen, die der Grundsicherung im Alter dienten. Eine solche sei die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht, da es sich bei ihr nur um eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung handele, die nur zusätzlich zu vergleichbaren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werde. Der Bescheid der Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf § 141 b Abs. 1 und 2 AFG rechtswidrig, wie die Klägerin annehme. Die Klägerin sei weder Arbeitnehmerin der in Konkurs befindlichen Firma noch handele es sich bei den Beiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung um Ansprüche auf Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschriften, da das Konkursausfallgeld nach §§ 141 b, 141 d AFG nur das Nettoarbeitsentgelt, somit das um gesetzliche Abzüge wie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc. verminderte Arbeitsentgelt, umfasse.

Gegen den ihr am 24.05.1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.06.1994 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß die Pflichtbeiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung Sozialversicherungsbeiträge und als solche von § 141 n AFG erfaßt seien. Die historische Entwicklung mache die Zuordnung des Versicherungszweiges der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung unumgänglich. Zumindest sei jedoch eine analoge Anwendung des § 141 n AFG im Falle der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung geboten. Denn die Beklagte habe den betroffenen Arbeitnehmern als Konkursausfallgeld einen um den Arbeitnehmeranteil zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung verminderten Beitrag erstattet, andererseits diesen an die Einzugsstelle nicht abgeführt. Dies sei mit Sinn und Zweck des § 141 n AFG, nämlich der Sicherstellung der Finanzen der Sozialversicherungsträger, nicht vereinbar. Auch im Hinblick auf § 141 a AFG sei der Bescheid der Beklagten rechtswidrig. Denn der Begriff des Arbeitsentgelts i.S.d. § 141 b Abs. 2 AFG umfasse alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das Zurverfugungstellen der Arbeitskraft angesehen werden könnten, unabhängig davon, ob es sich um lohnsteuerpflichtige oder Sozialversicherungspflichtige Bezüge handele. Unter anderem würden davon auch sonstige Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erfaßt. Die Pflichtbeiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung dienten aber der Zukunftssicherung der nach dem HZvG pflichtversicherten Personen. Antragsberechtigt sei zwar der Arbeitnehmer selbst, der Antrag könne aber auch durch Dritte unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht geste...

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