Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Berufskraftfahrer. zweijährige Regelausbildung. Facharbeiterschutz. Berufsschutz. Angelernter. Ausbildung. Pförtner. Bürohelfer

 

Leitsatz (amtlich)

Die durch § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BKV (KraftfAusbV 2001) vom 19.4.2001 (BGBl I 2001, 642) auf 3 Jahre verlängerte Ausbildung zum Berufskraftfahrer führt nicht dazu, dass Berufskraftfahrer, die lediglich die frühere zweijährige Regelausbildung zum Berufskraftfahrer nach § 2 KraftfAusbV absolviert haben, Berufsschutz als Facharbeiter erlangen.

 

Orientierungssatz

Zur Verweisbarkeit eines Berufskraftfahrers als "Angelernter im oberen Bereich" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) auf die sozial zumutbaren Verweisungsberufe des Pförtners und Bürohelfers.

 

Normenkette

BKV §§ 1-3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen B 13 RJ 8/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hat.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger war seit dem Jahre 1976 als Kraftfahrer bzw. Berufskraftfahrer, zuletzt seit 01.07.1991 bei der Firma T.S. in A. als Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr, beschäftigt. Am 20.02.1981 legte er vor der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer-Güterverkehr" ab.

Am 25.10.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.

Nach Beiziehung des Reha-Entlassungsberichtes der H. W. vom 03.10.2001 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19.11.2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr den angelernten Beruf als Kraftfahrer ausüben, er könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Bote, Pförtner, Hilfskraft in Registratur oder Verwaltung im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Nach Einholung eines am 05.06.2002 erstatteten Gutachtens von Dr. P. wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2002 zurück, wobei sie im Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides wiederholte.

Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein am 18.07.2003 erstattetes orthopädisches Gutachten von Dr. M. und ein am 10.08.2003 erstattetes internistisch-kardiologisches Gutachten von Dr. F. eingeholt.

Dr. M. hat bei dem Kläger folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt:

1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervicalsyndrom. Zustand nach dreimaliger, lumbaler Nukleotomie mit persistierenden Lumboischialgien.

2) Periarthropathie linke Schulter.

3) Tendopathie des pes anserinus beide Kniegelenke.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus orthopädischer Sicht die körperliche Belastbarkeit insofern eingeschränkt sei, als schwere und ständige mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufige Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie Arbeiten, die das Heben und Tragen von Lasten erforderlich machten, nicht möglich seien. Unter diesen Einschränkungen könnten Tätigkeiten als Kraftfahrer bzw. Pförtner oder Bürohelfer im Postsortierdienst und Verteilerdienst verrichtet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Arbeiten vollschichtig bzw. 6 Stunden, mittelschwere körperliche Arbeiten unter 2 Stunden bzw. unter drei Stunden verrichtet werden.

Dr. F. hat bei dem Kläger auf internistischem Gebiet folgende Erkrankungen festgestellt:

1) Zustand nach nicht transmuralem Hinterwandinfarkt 07/01. Zustand nach Dilatation und Stentimplantation im Bereich der rechten Coronararterie und der Arteria circumflexa der linken Coronararterie 07/01. Zustand nach Dilatation und Stentimplantation im Bereich der Arteria descendens anterior und des Posterolateralastes der arteria circumflexa 08/01.

2) Arterielle Hypertonie essentieller Natur.

3) Leichte obstruktive Lungenventilationsstörung.

4) Hyperlipidaemie, Hyperuricaemie.

5) Mäßiggradige Fettleber.

6) Zustand nach rezidivierenden Ulcera ventriculi.

7) Zustand nach Nephrolithiasis.

Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, als Kraftfahrer könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Als Pförtner oder Bürohelfer im Postsortierdienst und Verteilerdienst bzw. in körperlich leichten Arbeiten, die eine besondere Verantwortung, Genauigkeit, usw. erforderten, könne der Kläger noch 6 Stunden und mehr bzw. vollschichtig eingesetzt werden. Dies gelte auc...

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