Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 28.04.2000; Aktenzeichen S 18 V 532/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.04.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen.

Bei dem am … 1918 geborenen Kläger sind folgende Schädigungsfolgen anerkannt:

Verlust sämtlicher Zehen rechter Fuß, empfindliche Narbe an der Ferse nach Erfrierung; Verlust der 1. und 2. Zehe links mit empfindlicher Narbe am Großzehengrundgelenk; teilweise Versteifung der 3. Zehe mit Narbenbildung nach Erfrierung; Narbe an der rechten Fußsohle im Bereich des Mittelfußes nach Schussverletzung.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beläuft sich auf 30 v.H.

Am 02.11.1998 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Paar Maßschuhen sowie einem Paar Ski-Langlauf-Schuhen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.1999 nach Einholung einer Stellungnahme des Med.-Oberrates … M. (vom 18.11.1998) mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen zu dem Personenkreis gehöre, dem orthopädische Schuhe gewährt werden könnten. Bisher sei der Kläger mit orthopädischen Schuhen für den Straßengebrauch, für den Hausgebrauch und mit Badeschuhen versorgt worden. Als Sportschuh würden orthopädische Tumschuhe und orthopädische Skischuhe geliefert. Voraussetzung sei jedoch, dass der Berechtigte oder Leistungsempfänger regelmäßig an entsprechenden Versehrtenleibesübungen teilnehme. Die Versehrtenleibesübungen würden nach § 11 a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter ärztlicher Kontrolle und Betreuung sowie unter fachkundiger Leitung von Versehrtensportwarten durchgeführt. Die Beschränkung der Leistung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Orthopädieverordnung (OrthV) auf Teilnehmer am Versehrtensport werde durch die „Berechtigung” (gemeint war wohl: Ermächtigung) gem. § 24 a Buchst. a BVG gedeckt, wonach der Verordnungsgeber u.a. den Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln näher bestimmen könne. Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber den Umfang der Leistungspflicht auf einem bestimmten Lebensgebiet, nämlich dem der Sportausübung beschränkt. Gegen diese Beschränkung auf Teilnehmer an den Versehrtenleibesübungen könne nicht eingewandt werden, dass sie die Beschädigten benachteilige, an deren Wohnort keine Versehrten-Sportgemeinschaft für Skisport vorhanden sei. Da es im Saarland keine Versehrten-Sportgemeinschaft für Skisport gebe und die regelmäßige Ausübung dieser Sportart an einem speziellen Trainingsgerät nicht genüge, könne dem Antrag auf Gewährung von orthopädischen Skischuhen für den Ski-Langlauf nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, man könne ihm doch nicht zum Vorwurf machen, dass es im Saarland keine Versehrtengruppe für Ski-Langlauf gebe. Er habe früher Alpin-Skilauf gemacht und hierfür vor langen Jahren ein Paar Skischuhe erhalten. Da er nun infolge seines Alters auf Ski-Langlauf, welcher als ausgesprochen gesunder Sport bis ins hohe Alter durchgeführt werden könne, umgestiegen sei, benötige er hierfür spezielles Schuhwerk: Er habe sich schon zwei Paar Konfektions-Langlauf-Schuhe gekauft, habe aber damit Schwierigkeiten, weil an einem Fuß alle Zehen fehlten und am anderen Fuß die beiden größten. Würde er in einem anderen Bundesland wohnen, in dem es eine Langlauf-Gruppe gäbe, könnte er auch ein Paar solcher Schuhe erhalten. Für Ski-Langlauf brauche er kein Hallentraining. Im Winter fahre er öfters ins Gebirge und nutze auch hier im Saarland jede Gelegenheit zum Langlauf. Beim Langlauf sei es genau wie beim Schwimmen; man brauche dafür keinen Verein und könne diesen Sport nach eigenem Können und eigener Fitness betreiben. Außerdem trainiere er zu Hause an einem extra angeschafften Heimtrainer für Ski-Langlauf, den er mit normalen orthopädischen Schuhen benutzen könne. An diesem Trainingsgerät könne er täglich trainieren, während in einer Sportgruppe in einem Jahr allerhöchstens 40 Trainingseinheiten zustande kämen. Außerdem sei er bereit, auf ein Paar Straßenschuhe zu verzichten und sich dafür ein Paar ältere Schuhe selbst reparieren zu lassen.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, dass Voraussetzung für die Lieferung orthopädischer Tumschuhe oder orthopädischer Skischuhe die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Versehrtenleibesübungen sei. Gem. § 11 a Abs. 1 BVG seien die Versehrtenleibesübungen aber in Gruppen durchzuführen. Erforderlich hierbei seien: ärztliche Betreuung, fachkundige Leistung (gemeint war: Leitung), regelmäßige örtliche Übungsveranstaltung und zur Leistungserbringung geeignete Sportgemeinschaften. Durch diese Regelung werde auch sichergest...

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