Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 25.04.1983; Aktenzeichen S 4 U 74/82)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom beklagten Unfallversicherungsträger die Gewährung von Verletztenrente wegen Berufskrankheit (Hepatitis).

Die im Jahre … geborene Klägerin war nach dreijährigem Besuch der Krankenpflegeschule in … seit dem 1. Oktober 1978 als Krankenschwester in der … Universitätsklinik … tätig. Dabei verrichtete sie alle anfallenden pflegerischen Tätigkeiten auf der Station, wozu z.B. Blutentnahmen, Verabreichen von Injektionen und Kontrollen von Ausscheidungen gehörten. Nach ihren eigenen Angaben und nach denen der personalärztlichen Dienststelle der Kliniken war die Klägerin dort seit Mitte Oktober 1979 bis Anfang Dezember 1979 mit Personen in Berührung gekommen, die nachweislich an Hepatitis erkrankt waren. Vom 15. Dezember 1979 bis zum 10. Januar 1980 befand sich die. Klägerin wegen einer serologisch gesicherten Hepatitis B in stationärer Behandlung der I. Medizinischen Universitätsklinik …. Von dort wurde sie nach Normalisierung sämtlicher Leberwerte entlassen und noch bis zum 8. Februar 1980 krank geschrieben; danach nahm sie ihre berufliche Tätigkeit wieder auf.

Auf Anfrage des Unfallversicherungsträgers teilte die … Universitätsklinik … mit, daß sich während des Zeitraumes seit Mitte Oktober 1979 bis zur Erkrankung der Klägerin zwei Patienten mit Hepatitis-Verdacht auf der Station befunden hätten, auf der die Klägerin als Krankenschwester beschäftigt war. Bei der am 15. Oktober 1979 operierten … habe die dortige Medizinische Klinik im Januar 1980 einen medikamentösen Leberschaden diagnostiziert; bei …, die vom 16. November 1979 bis zum 5. Januar 1980 in stationärer Behandlung gewesen sei, sei anamnestisch eine Hepatitis angegeben worden.

Laut Auskunft des Personalarztes der Universitätskliniken konnte bei … eine Hepatitis-B-Infektion ausgeschlossen werden. Bei … mit der die Klägerin pflegerischen Kontakt hatte, seien nach Mitteilung des Personalarztes in den Jahren 1963 bis 1965 weder der Verdacht noch die Diagnose eines Leberschadens gestellt worden. In der Folgezeit sei diese Patientin nach eigenen Angaben mehrfach in verschiedenen Krankenhäusern behandelt worden. Die Klägerin legte die Fotokopie einer ärztlichen Bescheinigung von …, Saarbrücken, vor, wonach …. Ende der 60er Jahre eine Hepatitis durchgemacht habe. Am 12. Dezember 1974 sei bei ihr das Australia-Antigen positiv nachgewiesen worden.

Nach Einholung verschiedener gutachtlicher Äußerungen vom Staatlichen Gewerbearzt des Saarlandes lehnte der Unfallversicherungsträger mit Bescheid vom 24. März 1982 die Lebererkrankung der Klägerin als Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde angegeben, bei Tätigkeiten auf orthopädischen Stationen sei der in der Unfallversicherung erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Erkrankung und versicherter Tätigkeit dann gegeben, wenn eine Serumhepatitis feststehe, in der Inkubationszeit des Erkrankten hepatitiserkrankte Personen gepflegt oder betreut worden seien und ein unmittelbarer Kontakt, insbesondere mit Blut dieser Ansteckungsquellen, nicht auszuschließen sei. Eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit der Klägerin liege nicht vor, da nicht bekannt sei, ob bei der als vermutliche Infektionsquelle in Frage kommenden Patientin, die Ende der 60er Jahre an Hepatitis erkrankt gewesen sei, zum Zeitpunkt der stationären Behandlung in der Orthopädischen Klinik im Jahre 1979 noch Infektiosität bestanden habe.

Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe als Krankenschwester bei der genannten Patientin, die wahrscheinlich chronische Virusträgerin des Hepatitis-B-Antigens sei, mehrmals Blut abgenommen. Das beklagte Land zog die Hepatitis-Diagnostik der … vom Mai 1982 bei und wies mit. Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1982 den Widerspruch mit im wesentlichen derselben Begründung wie im Erstbescheid zurück.

Im Klageverfahren hat das beklagte Land eine weitere Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes vorgelegt. Danach sei auch nach Kenntnis der Leberbefunde von … weiterhin offen, ob diese Patientin als Infektionsquelle mit Wahrscheinlichkeit in Betracht komme. …, hat in seinem für die Vorinstanz erstellten Gutachten sowohl … als auch … als mögliche Infektionsquellen für die Hepatitis der Klägerin ausgeschlossen. Wegen der statistisch nachgewiesenen höheren Erkrankungsrate von Pflegepersonal auf orthopädischen Stationen sei jedoch die Lebererkrankung der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit beruflich bedingt. Demgegenüber komme den außerberuflichen Infektionsmöglichkeiten (Intimkontakt zum Ehemann, zahnärztliche Behandlung) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit als Ansteckungsquelle zu.

Durch Urteil vom 25. April 1983 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage abgewiesen. I...

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