Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 20.07.1994; Aktenzeichen S 15 J 162/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.07.1996; Aktenzeichen 5 RJ 50/95)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.07.1994 und des Bescheides der Beklagten vom 23.11.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1993 verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung große Witwenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die am … 1919 geborene Klägerin Anspruch auf Witwenrente nach ihrem früheren Ehemann O. S. (Versicherten), gestorben am … 1987, hat.

Die am … 1943 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.05.1951 aus dem Verschulden des Versicherten (§ 53 Abs. 1 Ehegesetz) geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen zum Zeitpunkt der Scheidung nur noch der am … 1945 geborene Sohn W. für den durch Beschluß des Amtsgerichts Saarlouis vom 20.11.1951 das Sorgerecht der Klägerin übertragen worden war, lebte. Die Klägerin war seit 1951 in einer Kleiderfabrik in der ehemaligen DDR beschäftigt. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Seit dem 01.10.1979 bezieht sie Altersrente. Der Versicherte heiratete am … 1951 die Beigeladene, die aufgrund Rentenbescheides der Beklagten vom 29.09.1987 erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 RVO nach dem Versicherten seit dem 01.06.1987 erhält.

Die Klägerin erhielt von dem Versicherten in den letzten Jahren vor dessen Tod keine Unterhaltszahlungen. Ausweislich der Mitteilung der LVA T. an die Beklagte vom 07.04.1994 bezog die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.05.1986 bis 31.05.1987 eine monatliche Rente in Höhe von 379 Mark der DDR. Ihr verstorbener geschiedener Ehemann hatte im Jahr vor seinem Tode ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.735,21 DM.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Geschiedenenwitwenrente vom 02.01.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.1992 mit der Begründung ab, die Klägerin habe nach eigenen Angaben keinen Unterhalt von dem verstorbenen Versicherten bezogen. Nach den bei der Beklagten ersichtlichen Einkommensverhältnissen müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig und der verstorbene Versicherte nicht unterhaltsfähig gewesen sei. Es liege auch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, so daß kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten gem. § 243 Abs. 1 und 2 SGB VI bestehe. Da der Versicherte am 08.09.1951 eine weitere Ehe geschlossen habe und an die Witwe aus dieser Ehe laufend Witwenrente gezahlt werde, habe die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 243 Abs. 3 SGB VI auf Geschiedenenwitwenrente.

Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.02.1993 mit der Begründung zurück, der Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenwitwenrente scheitere daran, daß die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten weder Unterhalt von diesem erhalten habe, noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf gehabt habe. Als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand sei im vorliegenden Fall die Zeit von August 1981 (Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Versicherten) bis zum Todestag am 02.05.1987 anzusehen; in dieser Zeit sei die Klägerin Rentnerin gewesen und habe eigenes Einkommen erzielt, welches ihren Unterhaltsbedarf gedeckt habe. Aufgrund dieser Tatsachen habe eine Unterhaltsverpflichtung nach den Vorschriften des Ehegesetzes nicht bestanden, denn die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihren angemessenen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen selbst zu bestreiten. Bei dieser Sachlage könne ein geschiedener Ehegatte nur dann Anspruch auf Witwenrente haben, wenn der Versicherte nach der Scheidung keine weitere Ehe geschlossen habe, bzw. eine Rente an die Witwe des Verstorbenen nicht gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben.

In der Klagebegründung hat die Klägerin vorgetragen, zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes habe ihr ein Unterhaltsanspruch gegen diesen zugestanden, da sie selbst monatlich lediglich 389,00 Mark der DDR Altersrente bezogen habe.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.07.1994 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der verstorbene Versicherte habe weder im Jahr vor seinem Tod Unterhalt an die Klägerin geleistet, noch habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten unter Berücksichtigung des Einkommens des Versicherten und ihres eigenen Einkommens gegen diesen Unterhaltsansprüche gehabt. Der verstorbene Versicherte habe vor seinem Tod ein monatliches Einkommen von 1.735,21 DM bezogen. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt eigenes Renteneinkommen in Höhe eines nach Entgeltpunk...

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