Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 18.02.1993; Aktenzeichen S 1 (32SG) An 17/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 4 RA 56/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Potsdam vom 18. Februar 1993 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1991 verurteilt, dem Kläger Dienstbeschädigungs-Teilrente auch für den Monat August 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weiterzahlung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente an den Kläger.

Der am … 1924 geborene Kläger war seit 1948 Berufsoffizier, zuletzt im Range eines Oberstleutnants der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA). Seit 1953 litt er unter rheumatischen Beschwerden, als deren Ursache erst 1974 eine „Bechterewsche Erkrankung” diagnostiziert wurde. Da er trotz zahlreicher Konsultationen und Behandlungen durch den medizinischen Dienst des Wehrbezirkskommandos der NVA weiter unter für diese Erkrankung ungünstigen Bedingungen eingesetzt wurde (z.B. unbeheizte Arbeitsräume; Übungen im Gelände) erkannte die Gutachter-Ärzte-Kommission des zentralen Lazaretts der NVA im Gutachten vom 05.11.1975 einen (dauernden) Körperschaden an und bewertete ihn mit 50 v. H. Dem Kläger – der zum 30.11.1975 aus der NVA ausgeschieden war – wurde daraufhin mit Bescheid vom 06.01.1976 Dienstbeschädigungs-Teilrente ab 01.12.1975 in Höhe von 600 MDN gewährt. Vom gleichen Zeitpunkt an erhielt er daneben eine „Übergangsrente”, die im Hinblick auf Kürzungsvorschriften wegen des Bezuges der Dienstbeschädigungs-Teilrente von 360 Mark auf 180 Mark monatlich gekürzt wurde. Nach seinem Ausscheiden aus der NVA war der Kläger zunächst bei der staatlichen Versicherung der DDR und zuletzt – bis 15.03.1984 – beim FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – erwerbstätig. Seit 1980 wurde er vom medizinischen Dienst der NVA als „überwiegend arbeitsverwendungsunfähig” angesehen und erhielt deswegen ab 01.04.1980 auch eine Rente wegen Invalidität.

Mit Bescheid des Wehrbezirkskommandos P. vom 17.07.1990 wurde die Dienstbeschädigungs-Teilrente des Klägers für die Zeit ab 01.11.1989 auf 300 Mark festgesetzt, weil wegen des gleichzeitigen Bezuges der mit Bescheid vom gleichen Tage gewährten Altersrente (ab 01.11.1989 in Höhe von 1.260 bzw. 1.360 DM) die Teilrente nur zur Hälfte zu zahlen sei. In Abänderung dieses Bescheides stellte die Beklagte die Zahlung der bisher gewährten Teilrente ab 01.08.1991 ein (Bescheid vom 05.08.1991): Neben Vollrenten sei gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetz (AAÜG) Teilrente nicht mehr zu gewähren. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung VII mit Bescheid vom 13.12.1991 zurück.

Gegenüber dem von ihm am 13.01.1992 angerufenen Kreisgericht Potsdam-Stadt – Kammer für Sozialrecht – hat der Kläger geltend gemacht, er habe bei seinem Dienst in der NVA einen anerkannten Körperschaden erlitten. Die daraus resultierende Dienstbeschädigungs-Teilrente müsse weitergezahlt werden, weil seine Behinderung nach wie vor bestehe und sich sogar erheblich verschlimmert habe. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich. Die maßgebliche Versorgungsordnung der NVA habe lediglich vorgesehen, daß bei Bezug zweier (nicht gleichartiger) Leistungen die niedrigere zur Hälfte – also bei ihm wie bis zum 31.07.1991 in Höhe von 300 Mark – zu zahlen sei. Zudem habe er jetzt – nach Einsicht in die ihn betreffende Verwaltungsakte der Beklagten – festgestellt, daß eine ihm durch Entscheidung der NVA vom 26.03.1976 bewilligte Nachzahlung der Dienstbeschädigungs-Teilrente in Höhe von 7.650 Mark nicht ausgezahlt worden sei (Blatt 34 GA). Auch insoweit müsse die Beklagte eine Nachzahlung leisten.

Das (inzwischen zuständig gewordene) Sozialgericht Potsdam – dem der Kläger den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.06.1992 vorgelegt hatte, wonach seine Altersrente seit dem 01.01.1992 von dieser gezahlt wird – hat die Klage durch urteil vom 18.02.1993 abgewiesen: Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 AAÜG entfalle die Dienstbeschädigungs-Teilrente spätestens mit Beginn einer Altersrente, jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistung an den Kläger sei daher zu Recht ab Inkrafttreten dieser Vorschrift – 01.08.1991 – eingestellt worden.

§ 11 Abs. 5 Satz 4 AAÜG führe trotz seiner Überschrift, wonach die Vorschrift „Versorgungsleistungen auf Grund vorzeitiger Entlassung” betreffe, auch bei Regelaltersrenten zum Anspruchsausschluß, weil es sich um eine vom vorzeitigen Ausscheiden unabhängige Spezialvorschrift handele. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß, denn der Kläger werde gegenüber anderen Empfängern von Dienstbeschädigungs-Teilrenten nicht unterschiedlich behandelt. Der Einigungsvertrag habe keine Besitzschutzgarantie auf Dauer übernommen. Die Di...

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