nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen S 5 RA 559/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen B 4 RA 20/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2001 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet ist, die Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech), Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Der am ... Dezember 1937 geborene Kläger war u. a. vom 26. November 1958 bis 11. Januar 1959 als Rechnungsinstrukteur in der Maschinen-Traktoren-Station N./D., vom 15. August 1959 bis Januar 1961 als Hauptbuchhalter in der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe, Bäuerliche Handelsgenossenschaft o. N. P.-U., vom 15. Januar bis zum 27. Juni 1961 als Hauptbuchhalter in dem volkseigenen Gut (VEG) (K) Z., vom 28. Juni bis zum 09. August 1961 erneut als Hauptbuchhalter in der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe, Bäuerliche Handelsgenossenschaft o. N. P.-U. und vom 10. August 1961 bis zum 30. Juni 1963 als Rechnungsinstrukteur in der Maschinen-Traktoren-Station A. tätig. Als Hauptbuchhalter arbeitete er vom 09. Dezember 1963 bis zum 09. Februar 1966 bei der LPG "Frohes Sernitztal", im Anschluss daran bei der Meliorationsgenossenschaft "Randow Welse" sowie vom 01. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971 dort als ökonomischer Leiter und Betriebsleiter.

Mit Urkunde vom 24. Juli 1970 wurde ihm von der Agraringenieurschule Malchow nach Abschluss des Selbststudiums der Agrartechnologie das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Agraringenieur" zu führen.

Am 15. Oktober 1971 schloss der Kläger mit dem volkseigenen Gut (VEG) B.-S. einen Arbeitsvertrag, in dem u. a. geregelt war, dass er ab 01. Januar 1972 im VEG B.-S. für die ingenieurtechnische Leistungen der produktiven Abteilung Bau und die Interessenvertretung des VEG für die zwischenbetriebliche Einrichtung (ZBE)/zwischenbetriebliche bzw. zwischengenossenschaftliche Organisation (ZBO) eingestellt wurde. Darüber hinaus war geregelt:

"5. Das VEG beantragt vor Eintritt ins Rentenalter für J.-W. beim zuständigen Fachministerium die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem entsprechend der VO vom 17.08.1950 (GBL. I Seite 844) über die zusätzliche Altersvorsorge der technischen Intelligenz in den volkseigenen und gleichgestellten Betrieben."

In einem Auszug aus einem Besprechungsprotokoll vom 14. Dezember 1971 ist unter Punkt 5. ausgeführt:

"5. Der Rat des Kreises A. beantragt gemeinsam mit dem VEG B.-S. die Aufnahme von J.-W. in das Zusatzversorgungssystem, entsprechend der Verordnung vom 18.08.1950, GBL. Seite 844 beim zuständigen Fachministerium vor Erlangung des Rentenalters."

Ferner schloss der Kläger - wohl am 01. Januar 1972 - mit dem VEG B.-S. einen weiteren Arbeitsvertrag, der u. a. regelte, dass der Kläger im VEG B.-S. als Bauingenieur (Aufbauleiter) eingestellt, mit sofortiger Wirkung in die zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO) "Landbau" delegiert werde und dort die Funktion als Betriebsleiter übernehme. Darüber hinaus war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch das Statut begründet und speziell durch einen Überleitungsvertrag spezifiziert werde. Weiter war geregelt:

"5. Durch die Delegierung behält der Werktätige weiter alle Vergünstigungen, die einem Beschäftigten im Basisbetrieb zustehen und auch alle zukünftigen Entscheidungen bezüglich Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz werden über den Trägerbetrieb gesichert. Während der Delegierungszeit bestehen die Rechte und Pflichten wie eines Angestellten des VEG B.-S. weiter."

Der Überleitungsvertrag vom 01. Januar 1972 zwischen dem VEG B.-S., der ZBE "Landbau" A. und dem Kläger regelte die Delegation des Klägers an die ZBE "Landbau" A ... Darüber hinaus war geregelt:

"Kollege W. behält mit dieser Überleitung/Delegierung alle Ansprüche, die ihm als Angehöriger der technischen Intelligenz bei der Sicherung einer zusätzlichen Altersversorgung in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zustehen.

Sollte die ZBE 'Landbau' A. aus noch nicht bekannten Gründen aufgelöst werden, so wird das Arbeitsverhältnis im VEG B.-S. fortgesetzt.

Die Betriebszugehörigkeit zum VEG B.-S. wird mit diesem Überleitungsvertrag nicht unterbrochen."

Nach dem seit 1972 überarbeiteten Statut der zwischenbetrieblichen Bauorganisation "Landbau" A. war diese eine von den beteiligten Trägerbetrieben gemeinsam geschaffene Einrichtung zur effektiven Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen mit dem Ziel, die materiell-technischen Voraussetzungen zur Er...

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