Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs. 1 S. SGB 10. Danach kann die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgehoben werden, wenn in den Verhältnissen des Versicherten seit dem Bewilligungsbescheid eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wonach ihm seither eine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit zur Verfügung steht.

Ist ein Bootsbauer, der diesen Beruf nicht mehr ausüben konnte, auf den Beruf des Datenverarbeitungskaufmann-Programmierers umgeschult worden, so liegt Berufsunfähigkeit mit Aufnahme der Beschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der Umschulungsmaßnahme nicht mehr vor. Bootsbauer und Programmierer sind gleichwertige Facharbeiterberufe.

Für die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft gibt es keine begrenzende Frist. Auch 10 Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist die Aufhebung zu Ungunsten des Berechtigten mit Wirkung für die Zukunft noch möglich. Nach Ablauf von 10 Jahren ist die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB 10 für plichtwidriges Verhalten vorgesehene nachteilige Regelung unanwendbar.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Mai 2000.

Der im .... 1953 geborene Kläger, der von Juli 1969 bis März 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zum Bootsbauer absolvierte (Gesellenbrief vom 22. März 1973), arbeitete danach als Monteur (April 1973 bis Oktober 1973) und zuletzt von November 1973 bis zum 26. Februar 1975 als Tischler und Bootsbauer. Zu diesem Zeitpunkt verunglückte er mit seinem Motorrad, wobei er sich eine Lähmung des linken Armes und der linken Hand zuzog.

Auf seinen Antrag von November 1975 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger ab 01. November 1975 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem am 26. Februar 1975 eingetretenen Versicherungsfall (Bescheid vom 12. Mai 1976).

Nachdem der Kläger von Mai 1977 bis Oktober 1978 im Berufsförderungswerk H. zum Datenverarbeitungskaufmann-Programmierer ausgebildet worden war (Zeugnis vom 25. Oktober 1978), übte er zunächst von Januar 1979 bis April 1979 verschiedene PC-Tätigkeiten aus, bevor er zum 01. Mai 1979 eine Arbeitsstelle als Programmierer antrat, die er seither verrichtet und die zumindest ab 1999 nach BAT IV a entlohnt wird (Gehaltsabrechnung der F.-Gesellschaft e. V. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1999).

Zum 09. September 1997 wurde der Beklagten von der Krankenversicherung im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens ein Datensatz übermittelt, den diese zum Anlass nahm, bei der AOK Berlin Rücksprache zu nehmen. Dabei erfuhr sie, dass der Kläger seit dem 01. Januar 1992 freiwillig versichert sei, weil er über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdiene. Die Beklagte holte daraufhin von der F.-Gesellschaft die Auskunft vom 09. Oktober 1997 ein und hielt dazu folgenden Aktenvermerk fest: “Der Versicherte arbeitet im Rahmen eines ihm verbleibenden Restleistungsvermögens als Büroangestellter. Gemäß § 302 b Abs. 1 SGB VI gilt die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a SGB VI bis zum 31. Dezember 2000 nicht.„ Unter dem 20. Oktober 1997 verfügte die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1992 die Neuberechnung der Rente, da nach Mitteilung der AOK Berlin seit diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner bestehe. Zugleich stellte sie eine Nachzahlung für die Zeit bis zum 30. November 1997 in Höhe von 5685,36 DM fest. Sie bat den Kläger außerdem um Ergänzung und Rückgabe des beigefügten Antrages auf Beitragszuschuss, den dieser trotz Erinnerung nicht zurückreichte.

Mit der Aufforderung vom 03. August 1999 zur Selbstauskunft leitete die Beklagte die Überprüfung des Rentenanspruches ein. Da der Kläger nicht antwortete, versagte sie die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember 1999 bis zur Mitwirkung der Nachholung (Bescheid vom 19. Oktober 1999), holte die Auskunft des F.-Instituts für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik vom 01. November 1999 ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09. März 2000 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid über die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 01. April 2000 aufzuheben, weil der Kläger seit 01. Juli 1979 eine zumutbare Verweisungstätigkeit mit einem Bruttoeinkommen von 6.201,01 DM monatlich erziele, so dass eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten sei.

Im Schreiben vom 22. März 2000 wies der Kläger darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht vorliege. Er beantragte außerdem die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1999 und fügte die Erk...

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