Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen S 7 Kr 47/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom24. August 1995 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg (MASGF) vom 25. Juli 1995, mit dem der Zeitpunkt der Vereinigung der Klägerin zu 1. mit der Beigeladenen zu 1. auf den 01. August 1995 festgesetzt wurde.

Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266 ff.) gab es seit Januar 1993 im Land Brandenburg Bemühungen um eine Vereinigung der damals bestehenden insgesamt fünf Innungskrankenkassen. Auf einer Klausurtagung der Vorsitzenden und „alternierenden” Vorsitzenden der Vorstände und der Vertreterversammlungen der Mitgliedskassen und des Beigeladenen zu 2. sowie der Geschäftsführer wurde vereinbart, daß die Brandenburgischen Innungskrankenkassen bis zum 31. Dezember 1993 Beschlüsse ihrer Selbstverwaltungsorgane zur Bildung einer Innungskrankenkasse im Land Brandenburg herbeiführen sollten und die neue gemeinsame Innungskrankenkasse möglichst zum 01. Januar 1995 ihre Arbeit aufnehmen sollte. Es wurde ein Arbeitsausschuß gebildet, dem die Geschäftsführer der Mitgliedskassen und des Beigeladenen zu 2. sowie in gleicher Anzahl Vertreter der Selbstverwaltungsorgane aus Brandenburg und Berlin angehörten.

Am 03. Juni 1994 lehnte die Vertreterversammlung der Klägerin zu 1. einen Beschlußvorschlag ab, der den freiwilligen Zusammenschluß der Klägerin zu 1. und der Innungskrankenkassen Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam und Cottbus zum 01. Januar 1995 auf der Rechtsgrundlage des § 160 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 144 SGB V mit Hauptsitz in Potsdam vorsah. Am 22. August 1994 beschlossen die Vorstände der Innungskrankenkassen Frankfurt (Oder) und Potsdam, eine Vereinigung dieser beiden Innungskrankenkassen zum 01. Januar 1995 anzustreben. Diese Krankenkasse sollte den Namen „Vereinigte Innungskrankenkasse Frankfurt (Oder) und Potsdam” fuhren und ein erstes „Etappenziel” zur Bildung einer gemeinsamen Innungskrankenkasse im (gesamten) Land Brandenburg sein.

Am 19. September 1994 fand eine Besprechung der Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der Innungskrankenkassen des Landes Brandenburg mit Staatssekretär A. vom MASGF statt. An dieser Besprechung nahm auch der Geschäftsführer der Klägerin zu 1. teil. Die Vertreter der einzelnen Kassen legten übereinstimmend dar, daß sie grundsätzlich für die Vereinigung zu einer Innungskrankenkasse für das Land Brandenburg seien. Bisher seien die Fusionsverhandlungen lediglich daran gescheitert, daß kassen- und personalpolitische Ziele des einzelnen über die des gemeinsamen großen Interesses gestellt worden seien. Es wurde vereinbart, daß bis zum 15. Oktober 1994 die Geschäftsführer der einzelnen Innungskrankenkassen die „Eckpunkte” des Fusionskonzeptes ausarbeiten sollten und am 15. November 1994 eine gemeinsame Vorstandssitzung sowie am 30. November 1994 eine gemeinsame Sitzung der Vertreterversammlungen aller Innungskrankenkassen zur Beschlußfassung stattfinden sollte. Die Innungskrankenkasse Neuruppin stellte einen Antrag auf Vereinigung der Innungskrankenkassen im Land Brandenburg gemäß § 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die Bearbeitung dieses Antrages wurde im Hinblick auf die Bemühungen um eine freiwillige Vereinigung zurückgestellt. In der Folgezeit wurden von den Geschäftsführern der einzelnen Krankenkassen Entwurfe einer Fusionsvereinbarung, einer Satzung und einer Dienstordnung erarbeitet. Diese wurden den Vorstandsmitgliedern und den Vorsitzenden sowie stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlungen der einzelnen Innungskrankenkassen zugeleitet. Die Vertreterversammlung der Klägerin zu 1. beschloß am 10. November 1994, einer Fusion zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuzustimmen. Am 15. November 1994 beschlossen die Vorstände der Klägerin zu 1. sowie der Innungskrankenkassen Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam, ihren Vertreterversammlungen die freiwillige Fusion zur „IKK Brandenburg” zum 01. Januar 1995 zu empfehlen. Der Vorstand der IKK Cottbus war nicht beschlußfähig.

Aufgrund entsprechender Beschlüsse ihrer Vertreterversammlungen stellten die Innungskrankenkassen Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam am 07. Dezember 1994 den Antrag auf Genehmigung ihrer Vereinigung zum 01. Januar 1995. Aufgrund eines Beschlusses ihrer Vertreterversammlung vom 13. Dezember 1994 stellte die Innungskrankenkasse Cottbus am 19. Dezember 1994 ebenfalls den Antrag auf Genehmigung der Vereinigung zum 01. Januar 1995. Die Vertreterversammlung der Klägerin zu 1. blieb bei ihr...

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