Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. pauschale Erhöhung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgeltes wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Arbeitslosenhilfe nicht anordnet (vgl BSG vom 21.8.2001 - B 11 AL 89/01 B, vom 4.11.1999 - B 7 AL 76/98 R = BSGE 85, 123 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 und vom 5.6.2003 - B 11 AL 67/02 R = SozR 4-4300 § 434c Nr 3).

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 25. Juli 2001 bis 24. Juli 2002 beziehungsweise 25. Juli 2002 bis 24. Juli 2003.

Der Kläger bezog Arbeitslosengeld, bis zum 21. Juni 2000 nach einem Bemessungsentgelt von gerundet 820,00 DM wöchentlich, und, zuletzt bis zum 24. Juli 2001, mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 344,19 DM nach einem Bemessungsentgelt von 910 DM wöchentlich, das ab 22. Juni 2000 entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 24. Mai 2000; Az.: 1 BvL 1/98) pauschal um 10 % (von 820,00 DM gerundet auf 910,00 DM gerundet) erhöht worden war (Leistungsgruppe A/0; Alg-Zahlungsnachweise Nr. 3 vom 23. Oktober 2000 und Nr. 3 vom 25. Juli 2001).

Der Kläger beantragte am 03. Juli 2001 Alhi und gab an, dass zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse IV (ohne Kinderfreibeträge) eingetragen gewesen sei und er ab 01. Oktober 1999 eine Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich als Ableser bei der Firma T (wöchentliche Stundenzahl zirka fünf) verrichte. Die Beklagte gewährte dem Kläger Alhi ab 25. Juli 2001 durch Bescheid vom 30. Juli 2001 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 253,89 DM unter Anrechnung eines Betrags von 30,31 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 830 DM wöchentlich ohne Berücksichtigung von einmal gezahltem Arbeitsentgelt (Leistungsgruppe A/0).

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 23. August 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 seien die Einmalzahlungen auch bei der Alhi zu berücksichtigen. Das Widerspruchsverfahren ruhte im gegenseitigen Einverständnis.

Mit dem Änderungsbescheid vom 27. November 2001 verminderte die Beklagte ab 25. Juli 2001 den Anrechnungsbetrag von 30,31 DM wöchentlich auf 17,29 DM wöchentlich.

Ab 01. Januar 2002 erhielt der Kläger Alhi in Höhe von 136,50 € wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 425 € wöchentlich sowie unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 8,82 € wöchentlich (Leistungsgruppe A/0; Änderungsbescheid vom 15. Januar 2002).

Der Kläger beantragte am 01. Juli 2002 die Fortzahlung von Alhi ab 25. Juli 2002. In seinem Antrag gab er wiederum an, dass er als Ableser bei der Fa. T ca. 5 Stunden wöchentlich tätig und in seiner Lohnsteuerkarte zu Jahresbeginn die Lohnsteuerklasse IV (ohne Kinderfreibeträge) eingetragen gewesen sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Alhi ab 25. Juli 2002 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 127,54 € unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 425 € wöchentlich und eines Anrechnungsbetrages von 17,78 € wöchentlich (Leistungsgruppe A/0; Bescheid vom 30. September 2002).

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 04. Oktober 2002 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2003 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. Juli 2001 und 30. September 2002 zurück. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei den Bewilligungen von Alhi jeweils ein Bemessungsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen zugrunde zu legen. Für die erstmalige Bewilligung von Alhi ab 25. Juli 2001 sei deswegen ein Bemessungsentgelt von 830 DM wöchentlich zu berücksichtigen gewesen.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. September 2003 hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01. August 2002 bis 24. Juli 2003 teilweise auf und begehrte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 1936,78 €. Der Kläger habe Leistungen nach der Steuerklasse IV (Leistungsgruppe A) bezogen, obwohl die Steuerklasse V (Leistungsgruppe D) ab 01. August 2002 vorgelegen habe.

Der Kläger hat am 09. Oktober 2003 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der er (wie zuletzt bei der Bewilligung von Alg) die Bewilligung von Alhi ab 25. Juli 2001 unter Zugrundelegung eines um 10 % erhöhten Bemessungsentgeltes begehrt. Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Berechnung der Alhi verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Alhi werde zwar nicht beitragsfinanziert. Die Frage der Beitrags- oder Steuerfinanzierbarkeit einer Leistung sei kein Entscheidungskriterium eines Gleichheitsvergleichs nach Art. 3 GG. Wenn überhaupt, könne dies nur im Rahmen von Art. 14 GG (eigene Beitragsleistung) von Bedeutung sein.

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne münd...

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