Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 09.01.1996; Aktenzeichen S 3 R 8/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.1998; Aktenzeichen B 4 RA 31/97 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 1996 und der Bescheid vom 27. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1994 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, als weiteres Arbeitsentgelt Erschwerniszuschläge aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem VEB Braunkohlenwerk S. zu berücksichtigen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung von weiterem Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Darüber hinaus wendet er sich gegen die Begrenzung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte auf die jeweiligen Betrage der Anlage 3 des AAÜG.

Der … 1940 geborene Kläger besuchte von September 1959 bis Juli 1961 ein Institut für Lehrerbildung. Sein drittes Studienjahr absolvierte er als Erzieher in einem Jugendwerkhof (August 1961 bis August 1962). Anschließend war er als Lehrer, mit Unterbrechung vom 1. November 1963 bis 11. Februar 1965 durch gesetzlichen Wehrdienst und eine nachfolgenden Zeit ohne Arbeit, ab 22. Februar 1965 an der Betriebsschule des VEB Braunkohlenwerk S. bis August 1968 tätig. Es folgte eine Beschäftigung als Berufsberater bei einem Rat des Kreises (September 1968 bis August 1975). Ein Studium, das nach dem Zeugnis der H. Universität zu B. vom 12. Mai 1977 im September 1975 begann, wurde am 24. Februar 1977 mit dem Erwerb des Grades eines Diplompädagogen erfolgreich abgeschlossen. Nach einer Beschäftigung als Berufsschulinspektor bei einem Rat des Kreises (September 1976 bis August 1977) arbeitete er vom 29. August 1977 bis August 1990 als Fachlehrer wiederum an der Betriebsschule des VEB Braunkohlenwerk S..

Nach der Urkunde der Deutschen Versicherungsanstalt vom 26. November 1965 war der Kläger zum 1. September 1965 als Lehrer in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) einbezogen worden. Ab 1. September 1976 galt für ihn die zusätzliche Versorgung der Pädagogen.

Mit Bescheid vom 27. Januar 1994 stellte die Beklagte die Zeit vom 22. Februar 1965 bis 30. Juni 1990 als eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVI bzw. der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung fest und bescheinigte bis (u.a.) auf die Zeit vom 1. September 1975 bis 31. August 1976 (Hochschulausbildung) nachgewiesene Bruttoentgelte, die sie in den Jahren 1970 bis 1974 auf die jeweiligen Betrage der Anlage 3 des AAÜG begrenzte.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger insbesondere geltend, daß er wahrend seines Direktstudiums 80 % des Nettogehaltes als Verdienst bezogen habe, wobei eine Beitragsabführung an das Versorgungssystem vereinbart gewesen sei Damit müsse für 1975 2.400 DM und für 1976 4.800 DM zusätzlich, wie im Sozialversicherungsausweis bescheinigt, als nachgewiesenes Bruttoentgelt anerkannt werden. Die Begrenzung auf Anlage 3 sei unzulässig, denn er sei nicht „staatsnah” einzustufen, so daß für ihn die günstigere Anrechnung des 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes zugrundezulegen sei. Bergmannsgeld und verschiedene Zuschlage seien bei den Jahresbruttoeinkünften fehlerhaft nicht festgestellt worden. Außerdem habe seine Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung schon ab 1. August 1961 bestanden. Die Unterbrechung der Beitragsleistung durch Arbeitsausfalltage dürfe nicht im Bescheid ausgewiesen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat, nachdem bereits am 16. Mai 1994 eine Untätigkeitsklage eingegangen war, der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 1994 am 20. Juni 1994 beim Sozialgericht Cottbus – von ihm als Klageerweiterung bezeichnet – Klage erhoben und sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.

Mit Beschluß vom 27. Juli 1994 hat das Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt, weil der Ausgang des beim selben Gericht geführten Rechtsstreits S 3 R 10/94 gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers auf Berichtigung der ausgestellten Entgeltbescheinigung vorgreiflich sei. Nachdem in jenem Verfahren ein Urteil ergangen war, das zwischenzeitlich durch Berufungsrücknahme des Klägers rechtskräftig ist, wurde das Verfahren fortgesetzt. In der mundlichen Verhandlung am 9. Januar 1996 hat der Kläger zur Niederschrift beantragt, die Zugehörigkeit zur AVI ab dem 1. August 1961 festzustellen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1974 erzielten Entgelte ohne Begrenzung nach § 6 Abs. 1 AAÜG festzustellen und die Arbeitsausfalltags nicht in der Entgeltbescheinigung vorzumerken.

Mit Urteil vom 9. Januar 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt: Die geänderte Klage sei unbegründet. Die Begrenzung der En...

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