Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. besonderes berufliches Betroffensein. Berufsschadensausgleich. Abbruch der Lehre als Zimmermann wegen der 1944 erfolgten Einberufung. beruflicher Aufstieg nach Eintritt der kriegsbedingten Gesundheitsstörung. langjährige Tätigkeit als Richter und Direktor eines Kreisgerichtes. vorzeitige Invalidisierung. ursächlicher Zusammenhang

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Erhöhung der Beschädigtenversorgung wegen besonderen beruflichen Betroffenseins sowie auf Berufsschadensausgleich eines Kriegsbeschädigten, der seine Lehre als Zimmermann wegen der Einberufung 1944 nicht abschließen konnte und nach Eintritt der Schädigung (Oberarmamputation) jahrelang den Beruf eines Richters ausgeübt und den beruflichen Aufstieg zum Direktor eines (Kreis-)Gericht erreicht hat, bevor er vorzeitig invalidisiert worden ist.

2. Die Aufwendung einer außerordentlichen Tatkraft rechtfertigen ein besonderes berufliches Betroffensein gemäß § 30 Abs 2 BVG nicht, weil sich jeder Beschädigte in seiner beruflichen Tätigkeit mehr oder weniger anstrengen muss, was bereits bei der Beurteilung der MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen B 9a V 6/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung eines besonderen beruflichen Betroffenseins sowie Berufsschadensausgleichs (BSA) für die Zukunft.

Der ... 1928 geborene Kläger absolvierte eine Zimmermannslehre vom 01. April 1942 bis 15. Mai 1944. Wegen seiner Einberufung am 22. August 1944 konnte er seine Lehre nicht abschließen. Am 01. Mai 1945 erlitt er als Luftwaffenhelfer Schuss- und Splitterverletzungen. Sein linker Arm wurde im Oberarm infolge dessen amputiert. Er arbeitete vom ... September 1945 bis ... Januar 1951 als Zählerableser und Kassierer bei den Stadtwerken G. Sodann war er als Mitarbeiter im Bereich Kultur beim FDJ-Landesvorstand S-A vom ... Februar 1951 bis ... Juni 1951 tätig. Er besuchte den Zweijahreslehrgang der Zentralen Richterschule der (ehemaligen) DDR vom ... Juli 1951 bis zum ... Mai 1953. Der Kläger war als Richter und Kreisgerichtsdirektor beim Kreisgericht G in Z vom ... Juni 1953 bis ... Oktober 1961 nach Eintrag in seinem Sozialversicherungsbuch tätig. In der Zeit von 1956 bis 1961 absolvierte der Kläger ein Fernstudium und schloss dieses Studium als Diplomjurist ab. Er arbeitete als Sachbearbeiter für Rechtsfragen im HO-Kreisbetrieb L vom ... November 1961 bis zum ... Dezember 1962, als Rechtsreferent im Kreisland Wirtschaftsamt L vom ... Januar 1963 bis zum ... August 1963. Er war (wieder) Richter und Direktor des Kreisgerichts J vom ... September 1963 bis ... November 1988; in der Zeit vom ... September 1965 bis ... August 1966 besuchte er die Bezirksparteischule. Er war ab ... Mai 1988 wegen einer cerebralen Arteriosklerose arbeitsunfähig erkrankt. Ab ... Dezember 1988 bezog er nach einem Invaliditätsgutachten vom ... Mai 1988 (Fertigstellung des Gutachtens) Invalidenrente; Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes vom ... Dezember 1988. In dem zuvor genannten ärztlichen Gutachten wurde unter Punkt 3. a) Krankheitsanamnese u. a. angegeben:

"1945 Amputation des linken Armes infolge Kriegsverletzung. 1981 Nephrolithiasis links."

Zu 3. b) wurde in dem Gutachten, jetzige Beschwerden, derentwegen der Versicherte glaubt, invalide zu sein, angegeben:

"Herr W klagt seit mehreren Jahren über eine zunehmende Leistungsschwäche sowie Leistungsinsuffizienz. Schon seit längerem gezwungen, einen Teil seiner Freizeit zu opfern, um das geforderte Arbeitspensum zu schaffen. Seine Leistungsfähigkeit hat in letzter Zeit so stark abgenommen, dass er trotz Überstunden und vermehrter Anstrengung die an ihn geforderten Anforderungen nicht mehr schafft."

In dem Gutachten wurde unter III. 1. Untersuchungsbefund, einschließlich Röntgen - Laborbefunden u. a. angegeben: "Nachweis einer chronischen CVI mit Verdacht auf beginnenden M. Alzheimer. Eine stationäre Diagnostik im Bezirkskrankenhaus B ist geplant."

Der Kläger arbeitete mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Kreisgerichtes J ab ... Januar 1989 bis zum ... Oktober 1990; Arbeitsvertrag vom ... Dezember 1988 bzw. Aufhebungsvertrag vom ... September 1990.

Der Kläger bezog ab 01. Juli 1990 eine Invalidenrente, die durch Rentenbescheid vom 29. November 1992 der Beigeladenen als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst worden war. Durch weitere Rentenbescheide u.a. vom 26. November 1992, 01. Februar 1995, 23. April 1997 und 24. Januar 2002 wurde diese Rente neu festgestellt. Der Kläger bezieht seit 01. April 1993 Regelaltersrente ebenfalls von...

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