Leitsatz (amtlich)

1. Übernimmt ein Gesamtpersonalratsvorsitzender als nichtvertretungsberechtigte Hilfsperson für den juristisch unerfahrenen Kläger die Abfassung der Berufungsschrift und wird diese ihm erst nach Ablauf der Berufungsfrist ausgehändigt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern nicht der Kläger für ein mögliches Verschulden der Hilfsperson im Rahmen eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens einzustehen hat.

2. Die Nichterwähnung der §§ 97 ff AFG iVm § 112 Abs 5 Nr 2a AFG stellt eine planwidrige Gesetzeslücke dar, die das Gericht im Wege der Rechtsfortbildung schließen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.1982; Aktenzeichen 7 RAr 61/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656473

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