Leitsatz (amtlich)

Die Verlängerung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b AFG von bisher 70 auf 150 Kalendertage ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie iS von Art 14 GG vor, da der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kein eigentumsähnliches Recht, sondern eine staatliche Ausgleichsleistung für den Zustand der Arbeitslosigkeit darstellt, die durch Steuermittel finanziert wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.1986; Aktenzeichen 7 RAr 94/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660381

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