Leitsatz (amtlich)
Die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 kommt nicht nur für Fälle rechtswidriger Vorenthaltung von Sozialleistungen nach Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes, sondern auch dann zur Anwendung, wenn der Leistungsträger den Berechtigten durch eine unrichtige Beratung von der für ihn günstigsten Antragstellung abgehalten hat und der Berechtigte den entsprechenden Antrag später nachholt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1662540 |
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