Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Rentenanspruches nach Beitragsnachentrichtung

 

Orientierungssatz

1. Erst die erfolgte Entrichtung der Beiträge (Nachentrichtungsbeiträge) begründet den Anspruch auf Rentenleistungen.

2. Ausnahmen von der Regelung, daß bei nach Sondervorschriften wie Art 2 § 49a AnVNG nachentrichteten Beiträgen die Rente grundsätzlich frühestens mit dem auf die tatsächliche Nachentrichtung folgenden Monat beginnen kann, sind nur dann gerechtfertigt, wenn den Versicherten an einer nicht rechtzeitigen Nachentrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft.

3. Es darf nicht eine Manipulation des Versicherten dergestalt möglich sein, daß er nach der Bereiterklärung solange mit der Zahlung wartet, bis er aus der zu erwartenden Nachzahlung die Nachentrichtungsbeträge "verrechnen" lassen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.09.1988; Aktenzeichen 4/11a RA 32/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664700

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