Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenbeginn nach Beitragsnachentrichtung
Orientierungssatz
1. Bei der Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG kommt es für den Rentenbeginn grundsätzlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nachentrichtung der Beiträge an, denn erst mit ihr sind die Voraussetzungen für die Rentengewährung gegeben.
2. Es darf nicht eine Manipulation des Versicherten dergestalt möglich sein, daß er nach der Bereiterklärung solange mit der Zahlung wartet, bis er aus der zu erwartenden Nachzahlung die Nachentrichtungsbeiträge "verrechnen" lassen kann.
3. Die Regelung des Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG spricht gegen eine Rückwirkung der Nachentrichtung. Sie drückt den versicherungsrechtlichen Grundsatz aus, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründet. Gilt dieser Grundsatz unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten, so hat er erst recht bei der allgemeinen Nachentrichtung zu gelten.
Fundstellen
Dokument-Index HI1665010 |
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