Entscheidungsstichwort (Thema)

Aberkennung einer Entschädigungsrente. Mitglied des Politbüros der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

1. § 5 Abs 1 EntschRG ist nicht verfassungswidrig.

2. Voraussetzung für die Zurechenbarkeit iS des § 5 Abs 1 EntschRG ist, daß dem Betroffenen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ohne daß insoweit der strafrechtliche Verschuldensbegriff iS einer konkreten, auf eine strafbare Handlung bezogenen Schuld zugrunde zu legen wäre. Der Rechtsausschluß nach § 5 Abs 1 EntschRG ist nämlich keine Strafe; vielmehr ist er Ausdruck des Verwirkungsgedankens und hat zum Ziel, diejenigen von der Leistungsgewährung auszuschließen, die vom Boden einer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung aus unwürdig sind, Entschädigungsleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Für ein Verschulden nach § 5 Abs 1 EntschRG reicht eine vorwerfbare Verantwortlichkeit iS einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit aus.

3. Eine solche zurechenbare und vorwerfbare Mitwirkung liegt bei einem in einem Gremium tätig gewesenen Betroffenen vor, wenn festgestellt wird, daß er zumindest einem von diesem Gremium beschlossenen Unrechtsakt iS des § 5 Abs 1 EntschRG zugestimmt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen B 4 RA 78/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671058

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