Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung in das Ausland: § 18 Abs 2 WGSVG. gewöhnlicher Aufenthalt
Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung des § 18 Abs 2 WGSVG setzt voraus, daß der Verfolgte vor dem Verlassen der in dieser Vorschrift bezeichneten Gebiete dort einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670553 |
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