Entscheidungsstichwort (Thema)
Belastung der Sozialleistungsträger durch § 104 SGB 10 und Vorschriften des BSHG bei Pfändung
Orientierungssatz
1. Ein Sozialleistungsträger darf bei Anwendung des § 104 Abs 1 SGB 10 zugunsten eines weiteren Sozialleistungsträgers nicht geringer, aber auch nicht weitergehend belastet werden als seine Verpflichtung dem Berechtigten gegenüber bestanden hat.
2. Die Vorschriften des BSHG über die Hilfe in besonderen Lebenslagen haben keinen Einfluß auf die Prüfung der Zulässigkeit von Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung.
Fundstellen
Dokument-Index HI1647031 |
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