Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Altersübergangsgeldes. Anwendung der AFG-Leistungsverordnungen. Verfassungsmäßigkeit. gewöhnlich anfallende Abzüge. Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Das Altersübergangsgeld (Alüg) bemißt sich nach der AFG-Leistungsverordnung mit den eingearbeiteten pauschalen Nettoentgelten und damit dem Ansatz von Kirchensteuer. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, wegen der Anknüpfung des Alüg an Beschäftigung und Wohnsitz in der ehemaligen DDR das tatsächliche Nettoentgelt ohne Ansatz der Kirchensteuer zugrunde zu legen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.02.1995; Aktenzeichen 4 RA 54/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653485

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