Orientierungssatz
Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit während der Zeit des "Dritten Reiches" aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen faktisch entzogen oder aberkannt worden ist, so bedarf es bei im Ausland lebenden Verfolgten lediglich eines tatsächlichen Aktes in Form der Antragstellung gemäß GG Art 116 Abs 2 zur Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Für das Recht zur Beitragsnachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 und die dazu erforderliche Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach AVG § 10 genügt es also, wenn der Antrag auf Einbürgerung bis zum 1975-12-31 gestellt worden ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655270 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen